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Regelwerk

Grundsätze und Methoden zur Berücksichtigung von statistischen Unsicherheiten für die Ermittlung repräsentativer Werte der spezifischen Aktivität von Rückständen
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 22. September 2005
(BAnz. Nr. 202a vom 25.10.2005 S. 1)


Nachfolgend wird die vorgenannte Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 197. Sitzung der Kommission am 16. Dezember 2004, bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

Für die Umsetzung in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) [1] enthaltener Regelungen

ist die Ermittlung repräsentativer Werte der spezifischen Aktivität erforderlich. Hierzu empfiehlt die Strahlenschutzkommission (SSK) Grundsätze und Methoden zur Berücksichtigung von statistischen Unsicherheiten. Diese können analog zur Erstellung von Rückstandskonzepten gemäß § 100 StrlSchV sowie für die Beurteilung sonstiger Materialien, die keine Rückstände im Sinne der Anlage XII Teil A sind, für die aber nach § 102 StrlSchV Strahlenschutzmaßnahmen zu prüfen sind, herangezogen werden. Von den hier empfohlenen Verfahren kann in begründeten Fällen, z.B. bei kleinen Mengen, abgewichen werden, wenn durch andere Verfahren hinreichend konservativ der Nachweis der Einhaltung von Überwachungsgrenzen bzw. des Dosisrichtwerts zur Verwertung oder Beseitigung von Rückständen erbracht werden kann.

2 Gegenstand

Rückstände der in der StrlSchV Anlage XII Teil A genannten Art und Herkunft sind nicht überwachungsbedürftig, wenn sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder Verwertung die Überwachungsgrenzen nach Anlage XII Teil B eingehalten werden. Die Einhaltung der Überwachungsgrenzen ist auf der Basis von repräsentativ ermittelten Werten CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Zerfallsreihen von U-238 und Th-232 nachzuweisen.

Gemäß StrlSchV Anlage XII Teil B Nr. 1 ist die Einhaltung der Summenformel

CU238max+ CTh232max≤; C (1)

mit einem Wert der Überwachungsgrenze von C = 1 Bq/g zu überprüfen. Ist CU238max oder CTh232maxkleiner als 0,2 Bq/g, so bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt. Wenn CU238max und CTh232maxkleiner als 0,2 Bq/g sind, so liegt nach StrlSchV Anlage XII kein Rückstand im Sinne von § 97 vor.

Abweichend davon gelten nach Anlage XII Teil B Nr. 2 bzw. Nr. 3 die Überwachungsgrenzen

Gemäß Anlage XII Teil B Nr. 4 ist abweichend von (1) von der Summenformel

R CU238max+ CTh232max≤; C (2)

auszugehen, wenn die größte spezifische Aktivität der Radionuklide der Teilkette Pb-210++ um einen Faktor von a > 5 über den spezifischen Aktivitäten der übrigen Radionuklide der U-238-Zerfallsreihe liegt. Für den Faktor R gelten bei übertägiger Verwertung oder Beseitigung ein Wert von 0,5 und bei untertägiger Verwertung oder Beseitigung in Abhängigkeit von a folgende Werte: R = 0,3 für 5 < a ≤; 10; R = 0,2 für 10 < a ≤; 20; R = 0,1 für 20 < A.

Gemäß Anlage XII Teil B Nr. 5 gelten abweichend von (1) die Bedingungen

CU238max≤; 0,2 Bq/g und CTh232max ≤; 0,2 Bq/g, (3)

wenn bei der Deponierung oder bei der Verwertung von Nebengestein im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau sowie im Bereich von Sport- und Spielplätzen im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 ha belegt wird.

Maßstab für die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98

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