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AVV Strahlenpass
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung
Vom 16. Juni 2020
(BAnz. AT vom 23.06.2020 B6)
Archiv: 2004
Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt fest, wie die nach § 174 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) zuständige Behörde bei der Registrierung eines Strahlenpasses oder der Anerkennung eines ausländischen Strahlenpasses zu verfahren hat. Sie trifft außerdem Regelungen zum Umgang der Behörde mit Strahlenpässen, die ihr gemäß § 174 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV übergeben wurden.
1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält in der Anlage ein Muster für einen Strahlenpass im Sinne des § 174 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV. Inhalt und Form des Musters folgen der Mustervorlage für den Europäischen Strahlenpass 1. Nationale Ergänzungen dienen der Erfassung von Atemschutzuntersuchungen und -unterweisungen sowie von speziellen Qualifikationen im Strahlenschutz. Die Ausführung erfolgt zweisprachig in Deutsch und Englisch.
2 Registrierung
2.1 Allgemeine Anforderungen
Für die Registrierung eines Strahlenpasses müssen alle Voraussetzungen nach § 174 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 StrlSchV erfüllt sein.
2.1.1 Prüfung des zur Registrierung vorgelegten Strahlenpasses
Die zuständige Behörde prüft, ob
Für die Prüfung lässt sie sich die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorlegen.
2.1.1.1 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die Personendaten des Strahlenpassinhabers sowie die Strahlenschutzregisternummer vollständig eingetragen sind. Im Muster nach der Anlage müssen diese Angaben im Abschnitt 1 eingetragen sein.
2.1.1.2 Die zuständige Behörde lässt sich eine Auskunft darüber geben, ob die Person, für die der Strahlenpass registriert werden soll, bereits Inhaber eines registrierten Strahlenpasses ist. Wurde bereits mindestens ein Strahlenpass für die beantragende Person registriert, so hat die zuständige Behörde unter Beachtung der Nummern 2.2.2 und 2.2.3 zu klären, ob der bereits registrierte Strahlenpass weitergeführt werden und die Registrierung des vorgelegten neuen Strahlenpasses entfallen kann.
2.1.1.3 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben über den zum Führen des Strahlenpasses Verpflichteten vollständig eingetragen sind, einschließlich der Betriebsnummer nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und Kontaktdaten. Bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, ist die Angabe einer Betriebsnummer optional. Im Muster nach der Anlage müssen diese Eintragungen in Abschnitt 4 Tabellenspalte 1 vermerkt sein.
2.1.1.4 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben zur bisherigen Exposition des Strahlenpassinhabers eingetragen sind. Erforderlich ist die Bilanzierung der nach § 65 StrlSchV ermittelten effektiven Dosis aus der beruflichen Exposition für jedes Kalenderjahr sowie die ermittelte Körperdosis (effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosis) für jeden Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres. Im Muster nach der Anlage müssen die Eintragungen in den Abschnitten 6.1, 6.2 und 7 erfolgt sein. Soweit für einzelne Kalendermonate noch keine Messwerte einer behördlich bestimmten Messstelle vorliegen und eine betriebliche Dosimetrie erfolgt, müssen entsprechende Eintragungen in Abschnitt 8 erfolgt sein.
2.1.2 Ausstellung
Hat die Prüfung nach 2.1.1 ergeben, dass die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, trägt die zuständige Behörde eine fortlaufende Nummer und die nach § 174 Absatz 3 Nummer 4 StrlSchV erforderlichen Angaben zur Ausstellung und zu der Behörde selbst in den Strahlenpass ein. Im Muster nach der Anlage erfolgen die Eintragungen in Abschnitt 2.
(Stand: 28.08.2023)
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