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AVV Strahlenpass - Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung
Vom 20. Juli 2004
(BAnz. Nr. 142a vom 21.07.2004 S. 1; AT 23.06.2020 B6aufgehoben)
Auf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, und auf Grund des § 35 Abs. 2 Satz 4 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift legt
2. Form und Inhalt des Strahlenpasses
Der Strahlenpass besteht aus gebundenen Formblättern (Heft) nach dem Muster der Anlage 1.
Die Ausführung muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
3. Registrierung des Strahlenpasses
3.1 Maßgeblich für die Zuständigkeit der registrierenden Behörde ist der Sitz des Inhabers einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung *, der zur Anzeige nach § 95 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Röntgenverordnung verpflichteten Person.
3.2 Die zuständige Behörde registriert den Strahlenpass, wenn ihr eine
in deren Rahmen der Inhaber des Strahlenpasses beschäftigt werden soll oder Aufgaben selbst wahrnimmt, und im vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben unter Buchstabe A.b), A.c) und B. Spalte 1 und Buchstabe M. eingetragen sind.
Soweit Anlass besteht, fragt die zuständige Behörde bei dem Strahlenschutzregister nach § 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung oder § 35a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Röntgenverordnung nach, ob die beantragende Person bereits einen registrierten Strahlenpass besitzt. Ist dies der Fall, so hat die zuständige Behörde zu klären, ob der bereits registrierte Strahlenpass weitergeführt werden und die Registrierung des neuen vorgelegten Strahlenpasses entfallen kann.
3.3 Die zuständige Behörde trägt in den vorgelegten Strahlenpass die Registriernummer und die fortlaufende Nummer sowie die Länderkennzeichnung nach Anlage 3 ein. Die fortlaufende Nummer beginnt bei der Ziffer "1" für den ersten für die Person registrierten Strahlenpass; frühere Strahlenpässe - auch nach dem Muster in Anlage XII der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Oktober 1989 geltenden Fassung und dem Muster der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 3. Mai 1990 (BAnz. Nr. 94a vom 19. Mai 1990) - sind dabei zu berücksichtigen.
Die Gültigkeit des Strahlenpasses ist auf sechs Jahre nach dem Datum der Registrierung zu begrenzen. Die Registrierung ist durch Dienstsiegel der zuständigen Behörde und Unterschrift zu bestätigen.
3.3.1 Erstmalige Registrierung
Wird für eine Person erstmals ein Strahlenpass registriert, ist eine Registriernummer aus dem Nummernkontingent zu verwenden, das das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem jeweiligen Bundesland zugeteilt hat.
3.3.2 Erneute Registrierung (Verlust des Strahlenpasses)
Ist der bisherige Strahlenpass abhanden gekommen, so ist - auch bei Kenntnis der Registriernummer des verloren gegangenen Strahlenpasses - eine neue Registriernummer aus dem Nummernkontingent zu verwenden, das das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem jeweiligen Bundesland zugeteilt hat. Hierbei ist die fortlaufende Nummer des verloren gegangenen Strahlenpasses um eins erhöht einzutragen. Der Pass ist mit einem Hinweis auf den Verlust des bisherigen Passes zu versehen.
3.3.3 Folgepassregistrierung
Für eine Person, die einen auf ihren Namen ausgestellten Strahlenpass besitzt, ist - unter Beachtung der unter Nummer 3.2 genannten Voraussetzungen - ein neuer Strahlenpass zu registrieren, wenn der bisher geführte Strahlenpass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen enthält. In den neuen Strahlenpass ist die Registriernummer des bisherigen Strahlenpasses, die fortlaufende Nummer um Eins erhöht und die Länderkennzeichnung der jetzt zuständigen Behörde einzutragen.
Der bisher geführte Strahlenpass, der bei der Registrierung des neuen Strahlenpasses mit vorzulegen ist **, ist mit einem Hinweis auf den neuen Strahlenpass zu versehen, als unbenutzbar zu kennzeichnen und anschließend dem Inhaber des Strahlenpasses zuzuleiten.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für bisher geführte Strahlenpässe nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 3. Mai 1990.
4. Strahlenexposition durch Radon
Wenn die zuständige Behörde nach § 95 Abs. 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung Festlegungen für das Produkt aus Rn-222-Aktivitätskonzentration und Aufenthaltsdauer im Kalenderjahr getroffen hat, hat sie den Faktor zur Umrechnung der Rn-222-Exposition in die effektive Dosis festzulegen.
5. Führen des Strahlenpasses
Der Strahlenpass ist persönliches Eigentum des Inhabers. Der Inhaber einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung oder der zur Anzeige nach § 95 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Röntgenverordnung Verpflichtete führt den Strahlenpass für den Inhaber.
6. Änderungen im Strahlenpass
Änderungen der Angaben über den Inhaber des Strahlenpasses unter Buchstabe A.b) eines registrierten Strahlenpasses sind von der zuständigen Behörde nach Nummer 3.1 im Strahlenpass durch Dienstsiegel und Unterschrift zu bestätigen.
7. Vorgehen bei Besitz mehrerer Strahlenpässe
Sind für eine Person mehrere Strahlenpässe registriert worden, die noch geführt werden können, so ist in der Regel der zuletzt registrierte Strahlenpass weiterzuführen. Die zuständige Behörde hat die vorzulegenden übrigen Strahlenpässe vorläufig einzubehalten, als unbenutzbar zu kennzeichnen und dem Inhaber zurückzugeben. Sie hat die Behörden, bei denen die als unbenutzbar gekennzeichneten Strahlenpässe registriert wurden, hierüber zu unterrichten.
Die Behörde prüft dabei, ob im weiterzuführenden Strahlenpass die bisherige Strahlenexposition im laufenden Kalenderjahr (Bilanzierung) und im Berufsleben eingetragen ist, und lässt fehlende Angaben nachtragen.
8. Aufbewahrung des Strahlenpasses
Ein Strahlenpass, der zurückgegeben oder nach Nummer 7 vorläufig einbehalten und als unbenutzbar gekennzeichnet wurde und dem Inhaber nachweislich nicht zurückgegeben werden konnte, ist an die Behörde, die den Strahlenpass registriert hat, zurückzusenden. Falls ein Strahlenpass binnen fünf Jahren nicht an den Inhaber zurückgegeben werden kann, ist der Strahlenpass zu vernichten. Die Behörde teilt dies dem Bundesamt für Strahlenschutz zur Berücksichtigung im Strahlenschutzregister mit.
9. Verlängerung der Gültigkeit des Strahlenpasses
Die nach Nummer 3.1 zuständige Behörde kann auf Antrag die Gültigkeit um fünf Jahre verlängern, wenn ihr keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Verlängerung ergeben. Die Verlängerung ist unter Buchstabe A.a) des Strahlenpasses einzutragen und durch Dienstsiegel der zuständigen Behörde und Unterschrift zu bestätigen. Falls erforderlich ist nach Nummer 3.3.3 zu verfahren.
10. Mitteilungen zur Eintragung an das Strahlenschutzregister
Die nach Nummer 3.1 zuständige Behörde teilt dem Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Information folgende Daten zur Berücksichtigung im Strahlenschutzregister mit:
10.1 Bei Registrierung eines Strahlenpasses (Nummern 3.3.1 bis 3.3.3)
Dazu ist das Meldeblatt 1 aus dem Strahlenpass oder ein anderer geeigneter, auch elektronischer, Datenträger zu benutzen.
10.2 Bei Verlust eines Strahlenpasses, bei Kennzeichnung eines Strahlenpasses als unbenutzbar oder Vernichtung eines Strahlenpasses
10.3 Bei Verlängerung der Gültigkeit des Strahlenpasses
10.4 Bei Änderung von Eintragungen unter Buchstabe A.b) im Strahlenpass
11. Außerhalb Deutschlands ausgestellte Aufzeichnungen über die Strahlenexposition können statt des Strahlenpasses auf Antrag von der Behörde nach Nummer 3.1 anerkannt werden. Ein Antrag kann hierfür gestellt werden durch den Inhaber des Strahlenpasses, durch den Arbeitgeber des Inhabers des Strahlenpasses sowie durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung, durch den Verpflichteten der fremden Betriebsstätte oder durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers. Eine Anerkennung kann erfolgen, wenn die ausgestellten Aufzeichnungen
sind. Die Anerkennung ist dem Antragsteller schriftlich auszuhändigen.
Liegt bereits eine Anerkennung der Aufzeichnungen durch eine andere Behörde vor, so kann die zuständige Behörde auf eine weitere Überprüfung verzichten, sofern ihr keine Hinweise vorliegen, die einer solchen Anerkennungen widersprechen.
12. Übergangsvorschriften
12.1 Ein Strahlenpass nach Satz 2 kann, sofern es sich um Aufgaben im Rahmen einer Genehmigung nach § 15 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung handelt und der Inhaber des Strahlenpasses keine Aufgaben nach § 95 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Röntgenverordnung wahrnimmt, bis zum Ablauf der Gültigkeit des Passes weiter geführt werden. Auf die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift registrierten Strahlenpässe sind die Vorschriften der Nummern 5, 6, 7, 8, 10.2 und 10.4 anzuwenden.
12.2 Anerkennungen nach Nummer 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 3. Mai 1990 (BAnz. Nr. 94 a vom 19. Mai 1990), das heißt Aufzeichnungen, die außerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung von 1989 erstellt und anerkannt wurden, gelten bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift fort.
13. Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 62 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 3. Mai 1990 (BAnz. Nr. 94 a vom 19. Mai 1990) außer Kraft.
Anlage 1 (zu Nummer 2 Satz 1) |
A. Strahlenpass
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Strahlenpass
(nach den §§ 40 und 95 Strahlenschutzverordnung
sowie § 35 Röntgenverordnung)
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Bitte zum Ausfüllen und Führen des Strahlenpasses
die Erläuterungen beachten!
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Gültigkeit des Strahlenpasses | |||||||||||
verlängert bis | ................................................. | ||||||||||
Datum: | ................................................. | ||||||||||
Behörde: | ................................................. | ||||||||||
Dienstsiegel | |||||||||||
Unterschrift: | |||||||||||
A.b)
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Familienname | .................................................................................................. | ||||||||||
Vornamen | .................................. .............................................................. | ||||||||||
geb. am | .............................................. | ||||||||||
Geburtsort | .................................................................................................. | ||||||||||
Geschlecht: | [ ] männlich [ ] weiblich | ||||||||||
............................................................................................. Unterschrift des Inhabers des Strahlenpasses |
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Der Strahlenpass ist gültig bis | ................................................. | ||||||||||
Registrierdatum: | ................................................. | ||||||||||
Behörde: | ................................................. | ||||||||||
Dienstsiegel | |||||||||||
Unterschrift: | |||||||||||
A.c) | |||||||||||
Anschrift des Inhabers des Strahlenpasses (1. Wohnsitz) |
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Straße, Nr. | ......................................................................... | ||||||||||
PLZ, (Ort) | (.............)......................................................... | ||||||||||
Änderung des 1. Wohnsitzes | |||||||||||
Straße, Nr. | ......................................................................... | ||||||||||
PLZ, (Ort) | (.............)......................................................... | ||||||||||
Änderung des 1. Wohnsitzes | |||||||||||
Straße, Nr. | ......................................................................... | ||||||||||
PLZ, (Ort) | (.............)......................................................... | ||||||||||
Änderung des 1. Wohnsitzes | |||||||||||
Straße, Nr. | ......................................................................... | ||||||||||
PLZ, (Ort) | (.............)......................................................... |
B. Beschäftigung des Inhabers des Strahlenpasses
als beruflich strahlenexponierte Person bei einem Inhaber einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV, einem Verpflichteten nach § 95 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder § 6 RöV
Name, Anschrift des Inhabers der Genehmigung oder Verpflichteten |
Zeitraum 1 | Kategorie 2 | Strahlenschutzverantwortlicher oder beauftragter bzw. Verpflichteter (Name, Unterschrift) |
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1 | 2 | 3 | 4 | ||||||||||||||||||||||
Beginn: | |||||||||||||||||||||||||
Ende: | |||||||||||||||||||||||||
Beginn: | |||||||||||||||||||||||||
Ende: | |||||||||||||||||||||||||
Beginn: | |||||||||||||||||||||||||
Ende: | |||||||||||||||||||||||||
Beginn: | |||||||||||||||||||||||||
Ende: |
C. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach §§ 60 ff. oder § 95 StrlSchV oder den §§ 37 ff. RöV
Datum der ärztlichen Bescheinigung | Bestehen gesundheitliche Bedenken gegen eine | Erneute Beurteilung/ nächste Untersuchung (Monat, Jahr) | Ermächtigter Arzt 3 (Name, Anschrift, Unterschrift) |
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Beschäftigung bei der eine Bestrahlung von außen möglich ist | Beschäftigung bei der eine Inkorporation od. Kontamination möglich ist | ||||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||
D. Atemschutz: Vorsorgeuntersuchung 4
Datum der ärztlichen Bescheinigung | Bestehen gesundheitliche Bedenken bzgl. | Erneute Beurteilung/ nächste Untersuchung (Monat, Jahr) |
Ermächtigter Arzt 3 (Name, Anschrift, Unterschrift) |
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Gruppe 2 | Gruppe 3 | ||||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||
E. Atemschutz: Grundausbildung und Wiederholungsunterweisung 5
Datum | Ausbildung, Unterweisung durch (Name, Unterschrift) |
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1 | 2 | ||||||||||||||||||||||||
F. Äußere Strahlenexposition in einer fremden Anlage oder Einrichtung ("S") oder beim Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers ("R"), vor Ort ermittelt und eingetragen
Zeitraum der Überwachung 6 vom ..... bis ..... (Tag/Monat/Jahr) |
Effektive Dosis in mSv |
Organdosis 7 in mSv |
Exposition nach RöV oder StrlSchV 8 |
Verantwortlicher oder beauftragte Person 9 (Firmenstempel, Name, Unterschrift) |
|||||||||||||||||||||
weiter . |
(Stand: 19.08.2020)
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