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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (ANoPl-Bund)
Vom 10. November 2023
(BAnz. AT vom 23.11.2023 B1)
Bekanntmachung siehe =>
Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 98, § 97 Absatz 4 und Anlage 5 des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Zweck, Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften
1.1 Zweck
1 Das Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) sieht die Erstellung von allgemeinen und besonderen Notfallplänen des Bundes und der Länder nach den §§ 98 bis 100 StrlSchG sowie von anlagenspezifischen externen Notfallplänen nach § 101 StrlSchG vor. Gemäß § 97 StrlSchG sollen die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen in der Lage sein, mit Hilfe dieser Notfallpläne 1 in einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 StrlSchG (vgl. Kapitel 3.1) unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und angemessene Maßnahmen rechtzeitig durchzuführen.
2 Zu diesem Zweck wird dieser Allgemeine Notfallplan des Bundes nach § 98 StrlSchG (ANoPl-Bund) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) erlassen.
3 Der ANoPl-Bund enthält für Bundes- und Landesbehörden verbindliche Regelungen, die teilweise durch nicht verbindliche Informationen zum Stand der Wissenschaft, zu den bei Notfällen zu erwartenden Sachverhalten oder durch unverbindliche "Hinweise", "Erläuterungen" oder "Orientierungshilfen" zu Rechtsvorschriften oder zu den Regelungen dieses ANoPl-Bund ergänzt werden.
4 Die in diesem ANoPl-Bund enthaltenen "Abbildungen" enthalten in der Regel zusammenfassende Darstellungen 2 der im jeweiligen Kapitel oder Abschnitt enthaltenen Regelungen. Diese Abbildungen dienen als Orientierungshilfe und sollen das Verständnis der Regelungszusammenhänge erleichtern. Soweit die zusammenfassenden oder schlagwortartigen Darstellungen in den Abbildungen vom Regelungstext abweichen, ist der ausführlichere Regelungstext maßgeblich.
1.2 Anwendungsbereich
5 Die Regelungen dieses ANoPl-Bund sind beim Vollzug des StrlSchG und der auf das StrlSchG gestützten Rechtsverordnungen sowie beim Vollzug anderer Rechtsvorschriften zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffentliche Sicherheit (vgl. Randnummer (Rn.) 23) bei Notfällen im Sinne des § 5 Absatz 26 StrlSchG (vgl. Kapitel 3.1) zu beachten.
6 Gemäß § 97 Absatz 3 Nummer 1 StrlSchG sind die Regelungen dieses ANoPl-Bund auch bei der Aufstellung, Überprüfung und Änderung der besonderen Notfallpläne des Bundes nach § 99 StrlSchG (BNoPl-Bund), der allgemeinen und besonderen Notfallpläne der Länder nach § 100 StrlSchG, der externen Notfallpläne für bestimmte ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial nach § 101 StrlSchG und gegebenenfalls weiterer der Notfallvorsorge dienender AVV sowie bei der Übermittlung und Bereitstellung der ergänzenden Informationen nach § 103 Absatz 2 StrlSchG zu beachten.
7 Die Regelungen dieses ANoPl-Bund und der BNoPl-Bund gelten nicht für Notfälle im Zusammenhang mit Spannungs- oder Verteidigungsfällen. Die Planung für radiologische Notfälle im Zusammenhang mit Spannungs- oder Verteidigungsfällen erfolgt in der "Konzeption Zivile Verteidigung" (KZV) und den Bezugsdokumenten, die die KZV konkretisieren und ergänzen. Soweit diese keine speziellen Regelungen für solche radiologischen Notfälle enthalten, können die Regelungen der Notfallpläne nach dem StrlSchG jedoch auf Grundlage und nach Maßgabe der KZV und der die KZV ergänzenden Dokumente ganz oder teilweise auf radiologische Notfälle entsprechend anwendbar sein, die sich im Rahmen von Spannungs- oder Verteidigungsfällen ereignen. Dies kann insbesondere für solche Notfälle gelten, die mit den Referenzszenarien S12 bis S15 vergleichbar sind (vgl. Tab. 3.4).
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften, Begriffsbestimmungen
8 Die in diesem ANoPl-Bund enthaltenen Verweise auf andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf die in einem Notfall jeweils geltenden Fassungen der zitierten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (dynamische Verweisungen).
9 Die Regelungen und Darstellungen dieses ANoPl-Bund werden durch die für bestimmte Sachbereiche aufgestellten BNoPl-Bund nach § 99 StrlSchG (vgl. Rn. 10), die allgemeinen und besonderen Notfallpläne der Länder nach § 100 StrlSchG sowie die
(Stand: 15.12.2025)
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