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Regelwerk, Gefahrgut, Seeschifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.213(63)
SEEMP - Richtlinien von 2012 für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans

(Ship Energy Efficiency Management Plan (SEEMP))

Vom 2. August 2012
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2012 S. 676)



Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts Organisation (IMO) mit der Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der revidierten Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe; BGBl. 2010 II S. 556) beschlossen. Diese Änderungen werden zeitgleich mit ihrem internationalen Inkrafttreten am 1. Januar 2013 national mit der Einundzwanzigsten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr umgesetzt.

Gemäß der neuen Regel 22 der Anlage VI von MARPOL müssen Schiffe einen Schiffsenergieeffizienz-Managementplan (SEEMP) an Bord mitführen, der nach Richtlinien der IMO auszuarbeiten ist. Die Richtlinien für die Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans wurden als Entschließung MEPC.213(63) am 2. März 2012 verabschiedet. Sie ersetzen das Rundschreiben MEPC.1/Circ.683 und werden nachstehend veröffentlicht.

1 Einleitung

1.1 Diese Richtlinien, die in Anlage VI Regel 22 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL 73/78) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) vorgeschrieben sind, wurden als Hilfe zur Erstellung eines Schiffsenergieeffizienz-Managementplans (im Folgenden als "SEEMP" bezeichnet) erarbeitet.

1.2 Ein SEEMP enthält einen möglichen Ansatz zur Überwachung der Effizienz von Schiffen und Schiffsflotten über einen längeren Zeitraum sowie eine Reihe von Optionen, die beim Versuch einer Optimierung der Schiffsleistung in Betracht zu ziehen sind.

1.3 Diese Richtlinien sollen in erster Linie von Schiffsführern, Schiffsbetreibern und Schiffseigentümern zur Erstellung des SEEMP verwendet werden.

1.4 Im Anhang wird das Muster eines SEEMP zum besseren Verständnis vorgestellt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage VI des Übereinkommens.

2.2 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine andere Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat.

2.3 Der Ausdruck "System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" bezeichnet ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz gemäß Absatz 1.1 des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in wirksamer Weise umzusetzen.

3 Allgemeines

3.1 Global betrachtet ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Verbesserung der betrieblichen Effizienz durch eine große Anzahl von Schiffsbetreibern einen wertvollen Beitrag zur Verringerung der weltweiten Kohlenstoffemissionen leisten wird.

3.2 Ein SEEMP zielt darauf ab, für ein Unternehmen und/oder ein Schiff einen Mechanismus zur Verbesserung der Energieeffizienz des Schiffsbetriebs einzurichten. Vorzugsweise ist der schiffsspezifische SEEMP mit umfassenderen betrieblichen Energiemanagementmaßnahmen des Unternehmens verknüpft, welches das Schiff besitzt, betreibt oder bewirtschaftet, und zwar in Anerkennung der Tatsache, dass keine zwei Schifffahrtunternehmen vollständig gleich sind und dass Schiffe unter einer Vielzahl von unterschiedlichen Bedingungen betrieben werden.

3.3 Viele Unternehmen verfügen bereits über ein Umweltmanagementsystem (EMS) gemäß ISO 14001, das Verfahren für die Auswahl der am besten geeigneten Maßnahmen für das jeweilige Schiff vorsieht und Ziele für die Messung der relevanten Parametervorgibt, zusammen mit den entsprechenden Kontroll- und Feedbackfunktionen. Die Überwachung der betrieblichen Umwelteffizienz soll daher als integraler Bestandteil umfassenderer Managementsysteme des Unternehmens betrachtet werden.

3.4 Zusätzlich sind viele Unternehmen bereits dabei, ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und zu unterhalten. In einem solchen Fall kann der SEEMP Teil des schiffseigenen Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sein.

3.5 Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Erstellung eines SEEMP, der dann an die jeweiligen Merkmale und Bedürfnisse einzelner Unternehmen und Schiffe angepasst werden soll. Der SEEMP ist als Managementinstrument gedacht, das ein Unternehmen bei der Überwachung der laufenden Umweltleistung seiner Schiffe unterstützt, und in dieser Hinsicht wird empfohlen, dass ein Unternehmen Verfahren für die Umsetzung des Plans entwickelt, die den administrativen Aufwand an Bord auf das erforderliche Mindestmaß begrenzen.

3.6

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