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Regelwerk

PlfZV - Planfeststellungszuweisungverordnung
Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur

Vom 23. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 41 vom 26.07.2013 S. 2575; 13.05.2019 S. 706 19)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur 19

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für

  1. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit "A1" gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und
  2. die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit "A2" gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.

ENDE

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