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Regelwerk, Energie

PBRüV - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund

Vom 25. März 2024
(BGBl. I Nr. 111 vom 03.04.2024)
Gl.-Nr.: 752-15-2



Auf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 4a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist und dessen Nummer 4a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt

  1. Näheres betreffend die Rückforderung von an Letztverbraucher oder Kunden gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder nach § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreiten,
  2. Näheres betreffend die Anordnung der Prüfbehörde gegenüber einem Energieversorgungsunternehmen zur Geltendmachung eines gegen einen Letztverbraucher oder gegen einen Kunden bestehenden Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens,
  3. wie, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein gegen einen Letztverbraucher oder einen Kunden bestehender Rückforderungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes auf den Bund übergeht und von der Prüfbehörde geltend gemacht wird, und
  4. Näheres betreffend die Aufforderung der Prüfbehörde gegenüber einem Letztverbraucher oder gegenüber einem Kunden zur Rückzahlung überzahlter Entlastungen an den Bund sowie die hiermit verbundenen Rechtsfolgen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. "Energieversorgungsunternehmen"
    1. ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder
    2. ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
  2. "Letztverbraucher"
    ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
  3. "Kunde"
    ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes;
  4. "überzahlte Entlastungen"
    der Teil aller auf Basis des Strompreisbremsegesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an einen Letztverbraucher oder einen Kunden sowie die hiermit verbundenen Unternehmen gewährten Entlastungen, der die von der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 1 oder § 11a Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreitet.

Abschnitt 2
Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen

§ 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen

Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Aufforderung an das Energieversorgungsunternehmen zurückzuzahlen. Satz 1 ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.

§ 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde

Jede Anordnung der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 7 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20

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