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PBRüV - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund
Vom 25. März 2024
(BGBl. I Nr. 111 vom 03.04.2024)
Gl.-Nr.: 752-15-2
Auf Grund des § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 4a des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), dessen Nummer 4 durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist und dessen Nummer 4a durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung regelt
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
Abschnitt 2
Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes verpflichtet, den Letztverbraucher oder den Kunden in Textform dazu aufzufordern, die überzahlten Entlastungen innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Aufforderung an das Energieversorgungsunternehmen zurückzuzahlen. Satz 1 ist bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch das Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.
§ 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
Jede Anordnung der Prüfbehörde nach § 11 Absatz 7 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20
(Stand: 09.04.2024)
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