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ThürWPKEVO - Thüringer Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung
Thüringer Verordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für die Aufstellung von Wärmeplänen
- Thüringen -
Vom 20. August 2024
(GVBl. Nr. 13 vom 06.09.2024 S. 598)
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Wärmeplanungsgesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 272) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zweck
Zweck dieser Verordnung ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur erstmaligen Aufstellung von Wärmeplänen nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes ( WPG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Wärmeplanungsgesetz (ThürWPGAG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 272) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Grundsätze der Kostenerstattung
(1) Das Land erstattet den planungsverantwortlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 ThürWPGAG die mit der erstmaligen Aufstellung der Wärmepläne verbundenen angemessenen
(2) Soweit die planungsverantwortliche Stelle mit der Ersterstellung des Wärmeplans verbundene Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 durch eigenes Personal erledigt, können die Mittel der zweckgebundenen Zuweisung nach § 3 über die Beträge nach Absatz 1 Nr. 3 hinaus eingesetzt werden, soweit nachgewiesen ist, dass die Vergabe an Externe weniger wirtschaftlich wäre. Die Wirtschaftlichkeit ist über ein Markterkundungsverfahren nachzuweisen; dazu sind mindestens drei Preisauskünfte einzuholen.
(3) Maßgebend ist die Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2022 nach dem Gebietsstand am 1. Januar 2024, wie sie sich jeweils aus Anlage 2 ergibt.
§ 3 Zweckgebundene Zuweisungen, zuständige Behörde
(1) Die planungsverantwortlichen Stellen erhalten ab dem Jahr 2024 von Amts wegen eine zweckgebundene Zuweisung. Auf die zweckgebundene Zuweisung erfolgen jährliche pauschale Vorauszahlungen.
(2) Die Höhe der jeweiligen jährlichen pauschalen Vorauszahlungen ergibt sich aus Anlage 1. Die Auszahlung der in Anlage 2 ausgewiesenen jährlichen pauschalen Vorauszahlung für das Jahr 2024 erfolgt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2024. Ab dem Jahr 2025 erfolgt die Auszahlung der jährlichen pauschalen Vorauszahlungen spätestens zwei Monate nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Haushaltsjahrs.
(3) Zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung der zweckgebundenen Zuweisungen ist das für Energie zuständige Ministerium.
(4) Sofern die zugewiesenen Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verwendet wurden, sind sie bei kameraler Haushaltswirtschaft der allgemeinen Rücklage des Haushalts der planungsverantwortlichen Stelle zuzuführen und in den Folgejahren für die zweckentsprechende Verwendung zu entnehmen. Doppisch wirtschaftende Gemeinden bilden einen entsprechend aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 4 Schlussabrechnung, Erstattung oder Rückzahlung
(1) Nach Veröffentlichung und Anzeige des Wärmeplans nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürWPGAG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 WPG ist von der planungsverantwortlichen Stelle unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 unter Verwendung des Formblatts nach Anlage 3 eine Schlussabrechnung vorzulegen. Die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie der Nachweis über die Verwendung der Personalkosten sind der Schlussabrechnung nach Satz 1 beizufügen.
(2) Die im Ergebnis der Schlussabrechnung nach Absatz 1 nachgewiesenen angemessenen Kosten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Ersterstellung der Wärmepläne werden von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 festgesetzt. Ist der festgesetzte Betrag höher als die Summe der jährlichen pauschalen Vorauszahlung, hat die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3 die Differenz zu erstatten. Übersteigt der festgesetzte Betrag die Summe der jährlichen pauschalen Vorauszahlung, ist auf Anforderung der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 3 innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist der zu viel erhaltene Betrag von der planungsverantwortlichen Stelle zurückzuzahlen.
§ 5 Veränderung der planungsverantwortlichen Stelle
Jede Veränderung der planungsverantwortlichen Stelle nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ThürWPGAG ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(Stand: 09.09.2024)
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