Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Strahlenschutz

Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (Radonvorsorgegebiete)
- Thüringen -

Vom 01. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 51+52 vom 21.12.2020 S. 1840)



Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erlässt auf der Grundlage von § 121 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 748) und § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechtes ( AtSchuaZustV TH 2020) vom 25.08.2020 (GVBl. 2020 S. 475), zuletzt geändert am 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 545), folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die in der Anlage aufgeführten Gemeinden werden als Gebiete festgelegt, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m3 gemäß § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet:
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
  3. Von einer Anhörung vor Erlass der Allgemeinverfügung wird abgesehen.
  4. Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Abteilung 6, Referat 63 (Strahlenschutz und Gentechnik), Harry-Graf-Kessler Straße 1, 99423 Weimar, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Infolge der Corona-Pandemie kann es zu veränderten Dienstzeiten kommen. Informieren Sie sich daher über die aktuellen Dienstzeiten per E-Mail (radoninfo@tlubn.thueringen.de) oder Telefon (0361-573943943) und vereinbaren Sie einen Termin zur Einsichtnahme, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Ferner werden die Allgemeinverfügung sowie weitere rechtliche Hinweise auf der Internetseite des TLUBN https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/strahlenschutz/ natuerlicheradioaktivitaet eingestellt.
  5. Der Sofortvollzug der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe

I.

Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG legt die zuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG per Allgemeinverfügung Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 StrlSchG oder § 126 StrlSchG überschreitet. Die Rechtsverordnung nach § 121 Abs. 2 StrlSchG wurde zum 31.12.2018 als StrlSchV in Kraft gesetzt. Entsprechend sind bis zum 31.12.2020 durch die zuständige Behörde die Gebiete nach § 121 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG festzulegen.

II.

Das TLUBN ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 AtSchuaZustV TH 2020 die zuständige Behörde und damit zuständig für die Festsetzung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG.

  1. Die für die Umsetzung der Gebietsausweisung notwendige methodische Konkretisierung und Festlegung angemessener Beurteilungs- und Entscheidungskriterien sind in § 153 StrlSchV festgelegt. Demnach unterliegt die Festlegung von Radonvorsorgegebieten folgende Anforderungen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion