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Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug des Heizkostenzuschussgesetzes
- Saarland -
Vom 6. September 2022
(Amtsbl. I Nr. 52 vom 15.09.2022 S. 1152 i.K.)
§ 1 Zuständige Behörden
Zuständig für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes sind
§ 2 Fachaufsicht
Fachaufsichtsbehörde ist
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ENDE | ![]() |
(Stand: 22.09.2023)
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