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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 2 Dezember 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 16.12.2021 S. 1339)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "konkretisieren" werden ein Komma und die folgenden Wörter angefügt:

"zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Planung, welche darlegt, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, zum Beispiel durch ein konkretes Wärmenetz, bis spätestens zum Jahr 2045 erreicht werden kann,"

b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.

c) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten, "5. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), solche im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138), sowie Grüner Wasserstoff"

d) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:

"6. Grüner Wasserstoff im Sinne dieses Gesetzes ist mit Erneuerbaren Energien hergestellter Wasserstoff,"

e) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden zu Nummern 7 bis 9.

f) In Nummer 9 werden die Worte "Landräte und Landrätinnen" durch die Worte "Landrätinnen und Landräte" ersetzt.

g) Folgende neue Nummern 10 bis 12 werden eingefügt:

"10. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) definierte Sektor,

11. Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes,

12. Nutzfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gebäudeenergiegesetzes,"

h) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden zu Nummern 13 bis 15.

i) In Nummer 15 werden die Worte "Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O)" durch die Worte "solche im Sinne von § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021" ersetzt.

j) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu Nummern 16 und 17 und erhalten folgende Fassung:

alt neu
16. Wärmeenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Raumheizung (Heizwärmebedarf) und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge, einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung; der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789), zugrunde gelegt werden; soweit diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet,

17. Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen allgemeinen Versorgung mit Wärme oder Kälte, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann,

"16. Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 31 des Gebäudeenergiegesetzes; der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die in den Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz zugrunde gelegt werden; § 33 des Gebäudeenergiegesetzes findet entsprechend Anwendung,

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