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Regelwerk; Energienutzung, Klimaschutz

EWKG - Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 124; 02.12.2021 S. 1339 21)
Gl.Nr. B 755-3



§ 1 Zweck des Gesetzes 21

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21

  1. Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird; bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist Abwärme nur diejenige Wärme, die bisher nicht für Wärmeanwendungen genutzt wird,
  2. Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Planung, welche darlegt, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, zum Beispiel durch ein konkretes Wärmenetz, bis spätestens zum Jahr 2045 erreicht werden kann,
  3. Energieeffizienz im Sinne dieses Gesetzes ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung zum Energieeinsatz,
  4. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), sowie solche im Sinne von § 5 Nummer 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),
  5. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), solche im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138), sowie Grüner Wasserstoff
  6. Grüner Wasserstoff im Sinne dieses Gesetzes ist mit Erneuerbaren Energien hergestellter Wasserstoff,
  7. Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz,
  8. Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes stehen und vom oder im Auftrag des Landes bewirtschaftet werden; dies sind die Liegenschaften des Zentralen Grundvermögens zur Behördenunterbringung und die Liegenschaften der Ressorts; darüber hinaus sind auch Liegenschaften von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; auch wenn nur Gebäude, nicht jedoch die Grundstücke, im jeweiligen Eigentum stehen, sind die Gebäude als Liegenschaften anzusehen,
  9. Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden nach §§ 4 bis 7 Landesverwaltungsgesetz sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; ausgenommen sind dabei die Landrätinnen und Landräte der Kreise, die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte und die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörden,
  10. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) definierte Sektor,
  11. Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes,
  12. Nutzfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gebäudeenergiegesetzes,
  13. Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtspflege oder als öffentliche Einrichtung genutzt wird,
  14. Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und
    2. jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar

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