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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Maßnahmen bei widerrechtlichem Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. März 2021
(Amtsbl. Schl.-H Nr. 13 vom 29.03.2021 S. 431aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7510.10


Archiv: 2015

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10. März 2021- IV 427 - 14.28.1 -

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden,
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren als örtliche Ordnungsbehörden,
Landrätinnen und Landräte der Kreise,
Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden,
Ämter und Behörden der Landespolizei, Generalstaatsanwalt

1. Regelungsinhalt

Die zuständigen Behörden haben sich auf Maßnahmen der radiologischen Gefahrenabwehr bei widerrechtlichem Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen (nachfolgend "radioaktive Stoffe" genannt) einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei unsachgemäßem Umgang mit diesen Stoffen erhebliche

Gefahren für die Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt ergeben können. Maßnahmen dieser Artkommen z.B. in Betracht bei

Soweit in den o.g. Fällen auch Maßnahmen zur Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durchgeführt werden, sind die nachfolgenden Hinweise und Regelungen ebenfalls zu beachten.

2. Koordinierung von besonderen Lagen

Federführendes Ministerium bei der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen ist das MELUND. Erforderlichenfalls werden die Führungsentscheidungen des federführenden Ministeriums und der übrigen betroffenen Ressorts sowie die einheitliche Durchführung von Maßnahmen von der für die Abarbeitung von besonderen Lagen vorgesehenen besonderen Aufbauorganisation (BAO) koordiniert.

Das Verfahren zur Einrichtung einer BAO für besondere Lagen wird auf Grundlage eines Kabinettsbeschlusses geregelt.

3. Meldewege und Informationspflichten

Erkenntnisse über Gefahren und Straftaten der in Ziffer 1 genannten Art sind sofort über die bestehenden Meldewege der jeweils obersten Landesbehörde mitzuteilen, wobei eine erste eigene Bewertung nach Möglichkeit vorzunehmen ist.

Die Behörden der Polizei melden diese Erkenntnisse nach dem Runderlass, betreffend Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldungen); besondere Meldedienste bleiben unberührt. Das gemeinsame Lage- und Führungszentrum (GLFZ) teilt die bei ihm hierüber eingehenden Meldungen sowohl den betroffenen Ministerien der Landesregierung, dem Lagezentrum des Bundesinnenministeriums, dem radiologischen Lagezentrum des Bundes (RLZ) und der Landespolizei mit.

4. Hinzuziehung von Fachkräften des Strahlenschutzes

Das MELUND gewährleistet über seinen Rufbereitschaftsdienst eine Alarmierung seiner Strahlenschutzfachkräfte für den Fall, dass diese vom GLFZ nicht unterrichtet .worden sind. Diese Fachkräfte sind frühzeitig einzuschalten, um erforderlichenfalls messtechnische Maßnahmen und Grobanalysen durchzuführen; sie treffen die nach Atomrecht/Strahlenschutzrecht erforderlichen fachlichen Entscheidungen.

Die Behörden der Polizei bzw. die Staatsanwaltschaften fordern bereits im Rahmen der Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen Fachkräfte des Strahlenschutzes über das GLFZ an.

Die Fachkraft für Strahlenschutz entscheidet über das Hinzuziehen der zentralen Unterstützungsgruppe des Bundes (ZUB). Soweit bereits eine BAO zur Bewältigung besonderer Lägen zusammengetreten ist, entscheidet diese über das Hinzuziehen der ZUB.

5. Sofortmaßnahmen von Polizei und Feuerwehr

Vor Eintreffen einer Fachkraft des Strahlenschutzes haben sich Polizei und Feuerwehr im Falle der örtlichen Eingrenzung der Gefahrenlage auf diejenigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu beschränken, die lagebedingt unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Eigensicherung (Strahlenschutz) nach Leitfaden der Polizei (LF) 450 bzw. Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 500 zwingend notwendig und vertretbar sind. Dies sind insbesondere die Maßnahmen Messungen, Absperrung, Räumung/Evakuierung, Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung, Rettung gefährdeter Personen.

Für Absperrmaßnahmen sind die Regelungen des LF 450 bzw. der FwDV 500 entsprechend anzuwenden. Kann der für Absperrmaßnahmen geltende Richtwert von 0,025 mSv/h (25 µSv/h) nicht bestimmt werden, ist ein Gefahrenbereich von mindestens 50 Meter Radius anzunehmen.

Im Falle einer Kombination aus radioaktivem Stoff mit einer Spreng- oder Brandvorrichtung ist der Gefahrenbereich in Abstimmung mit einem verantwortlichen Entschärfer des Kampfmittelräumdienstes Schleswig-Holstein (KRD SH) festzulegen.

6. Gefahrenabwehr/Strafverfolgung

Bei einer erforderlichen Sicherstellung oder Beschlagnahme entscheiden die Fachkräfte des MELUND in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden über den Verbleib des radioaktiven Materials. Radioaktive Stoffe sind unter Beachtung der Vorschriften des Atomrechts und des Strahlenschutzrechts zu transportieren und zu verwahren.

Lassen sich in diesem Zusammenhang die Interessen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor.

Die Polizei trifft hier lediglich die unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

7. Maßnahmen der Fachkräfte des Strahlenschutzes sowie der Ordnungsbehörden und der Polizei

Nach Eintreffen einer Fachkraft des Strahlenschutzes trifft sie die erforderlichen fachlichen Entscheidungen für das MELUND über folgende Maßnahme bzw. in folgenden Angelegenheiten:

  1. Ortsdosisleistungs-, Kontaminations-. und Inkorporationsmessungen,
  2. Beurteilung von Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung durch radioaktive Stoffe und der Dringlichkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen; Stoffbewertung in radiologischer Hinsicht,
  3. Festlegung der Gefahrenabwehrmaßnahmen einschließlich des Umfangs der Warnung und. Information der Bevölkerung, Einschaltung von fachlich qualifizierten Ärzten und anderen Fachkräften,
  4. Festlegung von Schutzmaßnahmen vor Ort, soweit die auf der Grundlage des LF 450 bzw. der FwDV 500 vorgenommenen Maßnahmen nicht ausreichen und ergänzt werden müssen,
  5. soweit möglich, zerstörungsfreie (Grob-) Analyse der radioaktiven Stoffe oder der Kernbrennstoffe,
  6. Dekontamination,
  7. Handhabung und sichere Verpackung der sichergestellten radioaktiven, Stoffe,
  8. Transport der sichergestellten radioaktiven Stoffe in einen sicheren Bereich nach detaillierten Vorgaben.

Die örtlich zuständige Ordnungsbehörde bzw. die Polizei unterstützen das MELUND bei der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen.

8. Ergänzende Hinweise für den Umgang mit sichergestellten radioaktiven Stoffen

  1. Sicherstellung
    Auf den Erlass 14.69 - "Umgang mit gefährlichen Asservaten" der Landespolizei SH wird verwiesen. Materialverlagerungen und Standortveränderungen sichergestellter radioaktiver Stoffe sind zu vermeiden. Soweit in Ausnahmefällen aus polizeitaktischen Gründen die Entscheidung einer Strahlenschutzfachkraft nicht abgewartet werden kann gilt Ziffer 5.
    Da in den meisten Fällen der Sicherstellungen nicht gewiss ist, ob es sich bei dem Material tatsächlich um radioaktive Stoffe handelt, erfolgt die Sicherstellung vorrangig zur Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehr hat Vorrang vor Strafverfolgung.
    Ein im ersten Zugriff nach §§ 94, 98 StPO zur Beweissicherung begründetes Verwahrungsverhältnis muss in einen Zustand überführt werden, der den Anforderungen des Atomrechts/Strahlenschutzrechts entspricht. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind zwischen den beteiligten Behörden zu klären.
  2. Analyse
    Müssen sichergestellte radioaktive Materialien zum Zwecke der Gefahrenabwehr analysiert werden, sind die hierzu erforderlichen Maßnahmen zwischen .der atomrechtlichen/ strahlenschutzrechtlichen Behörde und der Polizei - bei einem Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen unter Hinzuziehung der Staatsanwaltschaft - abzusprechen. Über Art und Umfang der Analyse entscheidet die Fachbehörde gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft.

9. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist gültig bis zum 10. März 2026.

ENDE

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