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Regelwerk; Energienutzung

Einführung einheitlicher Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. August 2023
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 34 vom 21.08.2023 S. 2019; 10.01.2025 Nr. 38 25)



Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - IV 538 - 515-435/2016-8658/2022-UV

Die als Anlagen 1 bis 2 abgedruckten Vordrucke

werden hiermit zur einheitlichen Anwendung mit der Veröffentlichung verbindlich bekannt gemacht. Als bauaufsichtlich eingeführt gelten auch die entsprechenden elektronischen Formulare der bei den unteren Bauaufsichtsbehörden betriebenen Onlinedienste.

Die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Ausstellerin oder der Aussteller des Energieausweises hat den entsprechenden Vordruck für Neubauten gemäß § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr.280) oder den Vordruck für Bestandsgebäude gemäß § 92 Absatz 2 GEG zu verwenden. Durch ankreuzen ist kenntlich zu machen, welche Anforderungen bei dem vorliegenden Gebäude eingehalten werden. Die sich aus dem GEG ergebenden weiteren Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und die zur Überprüfung erforderlichen Randbedingungen sind in den beizufügenden Berechnungen aufzuzeigen und nachvollziehbar darzustellen.

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Vordruck Erfüllungserklärung für Neubauten Anlage 1 25

Erfüllungserklärung für Neubauten - GEG 2024

nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 19.10.2023 ( GEG) und nach § 1 Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG-DUVO-SH).

Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp Hauptnutzung
Gebäudeadresse
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
Datum der Fertigstellung Registriernummer des Energieausweises
Aktenzeichen der Behörde

Erfüllungserklärung

Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach GEG ein Die Erfüllung der Anforderungen ist im Energieausweis dokumentiert.
(Der Energieausweis ist beigefügt)
Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude ( § 31 Abs. 1 GEG) kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG werden eingehalten.
Das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG sind eingehalten.
Die Erfüllung der Anforderungen aus § 71 Abs. 1 GEG erfolgt nach § 71 Abs. 3 GEG (Erfüllungsoptionen):
§ 71b Anschluss an ein Wärmenetz
§ 71c Wärmepumpe
§ 71d Stromdirektheizung
§ 71e solarthermische Anlage
§ 71f Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
flüssige Biomasse nach § 71f Abs. 2 (Die Bescheinigung ist beigefügt)
gasförmige Biomasse, Wasserstoff nach § 71f Abs. 3 und 4
(Die Bescheinigung nach § 96 Abs. 6 GEG ist beigefügt)
§ 71g Nutzung fester Biomasse
§ 71h Wärmepumpen- oder Solar-Hybridheizung
Die Erfüllung der Anforderungen aus § 71 Abs. 1 GEG erfolgt durch rechnerischen Nachweis nach § 71

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