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Änderungstext
Einführung einheitlicher Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Januar 2025
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 38 vom 31.01.2025)
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 10. Januar 2025 - IV 538 - 515-435/2016-8658/2022-UV -
Die diesem Erlass als Anlage beigefügten Vordrucke, werden hiermit zur einheitlichen Anwendung mit der Veröffentlichung verbindlich bekannt gemacht. Als bauaufsichtlich eingeführt gelten auch die entsprechenden elektronischen Formulare der bei den unteren Bauaufsichtsbehörden betriebenen Onlinedienste.
Die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Ausstellerin oder der Aussteller des Energieausweises hat den entsprechenden Vordruck für Neubauten gemäß § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr.280) oder den Vordruck für Bestandsgebäude gemäß § 92 Absatz 2 GEG zu verwenden. Durch ankreuzen ist kenntlich zu machen, welche Anforderungen bei dem vorliegenden Gebäude eingehalten werden. Die sich aus dem GEG ergebenden weiteren Berechnungsvorgaben, technischen Anforderungen und die zur Überprüfung erforderlichen Randbedingungen sind in den beizufügenden Berechnungen aufzuzeigen und nachvollziehbar darzustellen.
Alt:
.
Vordruck Erfüllungserklärung für Neubauten | Anlage 1 |
ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG für Neubauten
nach § 92 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und nach § 1 Abs. 4 Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes GEG-DUVO-SH
Angaben zum Gebäude
Gebäudetyp |
Hauptnutzung |
Gebäudeadresse |
Datum der Fertigstellung |
Registriernummer des Ausweises |
Aktenzeichen der Behörde |
[] | Das fertiggestellte Gebäude hält die energetischen und technischen Anforderungen nach GEG ein. |
[] | Die Erfüllung der Anforderungen ist im Energieausweis dokumentiert. (Der Energieausweis ist beigefügt) |
[] | Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude (§ 31 Absatz 1 GEG) kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 31 in Verbindung mit Anlage 5 GEG werden eingehalten. |
[] | Das vereinfachte Verfahren (Einzonenmodell) für Nichtwohngebäude kommt zur Anwendung. Die Anforderungen nach § 32 in Verbindung mit Anlage 6 GEG sind eingehalten. |
[] | Die Erfüllung der Anforderungen aus § 34 GEG (Nutzung erneuerbarer Energien) erfolgt durch Nutzung von erneuerbaren Energien (bzw. Ersatzmaßnahmen) gemäß GEG |
[] § 35 solarthermische Anlagen | |
[] § 36 Strom aus erneuerbaren Energien | |
[] § 37 Geothermie oder Umweltwärme | |
[] § 38 feste Biomasse | |
[] § 39 flüssige Biomasse | |
[] § 40 gasförmige Biomasse | |
[] § 41 Kälte aus erneuerbaren Energien | |
[] § 43 Abwärme | |
[] § 43 Kraft-Wärme-Kopplung | |
[] § 44 Fernwärme oder Fernkälte | |
[] § 45 Einsparung von Energie | |
[] | Die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 GEG gelten nicht (§ 10 Absatz 4 GEG). |
[] | Die Wärmeversorgung erfolgt im Quartier (§ 107 GEG). |
[] | Der Wärme- oder Kältebedarf des Gebäudes wird durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG gedeckt. Die Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG liegt bei. |
[] | Das Gebäude wurde von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG befreit (der Bescheid ist beigefügt). |
[] Anwendung der Innovationsklausel (§ 103 Absatz 1 GEG) | |
[] Andere Gründe (§ 102 GEG) |
Bauherrin oder Bauherr / Eigentümerin oder Eigentümer:
(Stand: 11.02.2025)
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