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Regelwerk, Energie

Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung
- Schleswig-Holstein -

(ABl. Nr. 45 vom 11.11.2002 S. 722aufgehoben)


Erlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2002 - IV 653 - 134216- Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als untere Bauaufsichtsbehörden

Am 1. Februar 2002 ist die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und die Heizungsanlagen-Verordnung i .d. F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) außer Kraft getreten.

Mit der Energieeinsparverordnung soll durch eine effizientere Energienutzung als bisher eine weitere Reduzierung des Energieverbrauchs und der Kohlendioxidemission erreicht werden, und zwar auf der Grundlage einer klar definierten energetischen Gesamtbewertung der Gebäude, die sich aus den Nachweisen des baulichen Wärmeschutzes und der Anlagentechnik ergibt. Energie- und Wärmebedarfsausweis nach § 13 EnEV fassen die wesentlichen Ergebnisse dieser rechnerischen Nachweise als energiebezogene Merkmale eines Gebäudes oder Gebäudeteiles zusammen.

Energie- bzw. Wärmebedarfausweis sind Bestandteil der Bauvorlagen und nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung ( AVV-Energiebedarfsausweis) der Bundesregierung vom 7. März 2002 (Bundesanzeiger Nr. 52 S. 4865) zu erstellen. Sollten sich für die Ausführung notwendige Abweichungen von den Angaben im Energiebedarfsausweis ergeben, muss der fortgeschriebene Energiebedarfsausweis beigebracht werden.

Zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung im bauaufsichtlichen Verfahren bestimme ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten, dem Ministerium für Finanzen und Energie und dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Folgendes:

1. Zum baulichen Wärmeschutz

Nach § 6 Abs. 3 Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 17. Juli 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), geändert durch Landesverordnung vom 13. August 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), gehört der Nachweis des Wärmeschutzes zu den bautechnischen Nachweisen. Dabei wird der Nachweis des baulichen Wärmeschutzes nach der Energieeinsparverordnung nicht vom bauordnungsrechtlichen Nachweis des Wärmeschutzes nach DIN 4108 getrennt, so dass er Bestandteil der bautechnischen Prüfung der Wärmeschutznachweise nach der Landesbauordnung ist. Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise nach der Landesbauordnung zu erfolgen hat, beschränkt sich diese jedoch auf die Einhaltung des Höchstwertes des spezifischen, auf die wärme-übertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H'T gemäß Anhang 1 Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung für zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen bzw. gemäß Anhang 2 Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen.

Da unterstellt werden kann, dass infolge der höheren Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der Regel auch die Mindestwerte nach der DIN 4108 eingehalten werden, ist auf die Vorlage eines zusätzlichen Wärmeschutznachweises nach DIN 4108 zu verzichten.

Die Übereinstimmung der Ausführung mit den Nachweisen ist nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Bauüberwachung nach § 87 LBO und der Bauzustandsbesichtigung nach § 88 LBO zu überwachen.

2. Zur Anlagentechnik

Als Nachweis dafür, dass die Anforderungen nach den §§ 11 und 12 EnEV erfüllt sind, hat das Fachunternehmen nach Fertigstellung der Anlagentechnik der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Erklärung nach anliegendem Formblatt (Fachunternehmenerklärung) vorzulegen, worin das Fachunternehmen erklärt, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung erfüllt zu haben. Zusätzlich ist in der Fachunternehmenerklärung die Anlagenaufwandszahl ep für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV i.V.m. Anhang 1 Nummer 2 oder 3 EnEV sowie DIN V 4701-10: 2001 -02 Nummer 4.2.6 anzugeben.

Werden die Wärmedämmarbeiten an der Anlagentechnik von einem anderen Fachunternehmen ausgeführt, hat dieses Fachunternehmen nur zu Nummer 2 des anliegenden Formblattes eine Erklärung abzugeben.

Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben nach den §§ 68 und 75 LBO ist die Erklärung des Fachunternehmens spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Anlage der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben nach § 69 LBO und bei Vorhaben im Anzeigeverfahren der Baufreistellung nach § 74 LBO hat das Fachunternehmen der Bauherrin oder dem Bauherr die Erklärung vorzulegen. Die Erklärung braucht die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde nicht einzureichen.

Hat die Bauherrin oder der Bauherr die Arbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt, so ist die Erklärung von einer oder einem Sachverständigen zu prüfen und zu unterschreiben. Als Sachverständige kommen insbesondere

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