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SächsStrVZuVO - Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 16. April 2004
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 22.05.2004 S. 173; 29.11.2004 S. 606; 24.08.2009 S. 511 09; 16.02.2011 S. 61 11; 08.10.2019 S. 706aufgehoben)
Gl.-Nr.: 660-5.1
Es wird verordnet
§ 1 Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen 09
Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.1 S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 2 Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität 09
Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 2 Abs. 3 StrVG obliegen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 3 Festlegung von Messstellen 09
Zuständige Landesbehörde nach § 2 Abs. 4 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 4 Ermittlung der Radioaktivität 09 11
Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG
Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d Proben entnehmen.
Zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
Zuständige Landesbehörde nach § 4 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 7 Ausführung von Rechtsverordnungen 09 11
Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG sind zuständig
Soweit in diesem Zusammenhang Radioaktivitätsermittlungen erforderlich sind, obliegen diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.
§ 8 Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr 09 11
(1) Zuständig für die Entgegennahme von kontaminierten Fahrzeugen und anderen kontaminierten Sachen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrVG sind die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.
(2) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen über Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrVG und von Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StrVG sind die nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b zuständigen Behörden in dem dort bezeichneten Umfang.
§ 9 Empfehlungen an die Bevölkerung
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Die Äußerungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrVG und die Empfehlungen nach § 9 Abs. 2 StrVG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, soweit Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände oder Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe betroffen sind.
§ 10 Durchsetzung von Rechten 09
Die der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zustehenden Betretungs-, Ermittlungs- und Entnahmerechte nach § 12 StrVG setzt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch.
§ 11 Bestimmungen zur Fachaufsicht 09 11
Die Fachaufsicht über
wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.
§ 12 Zuständigkeit der Polizeibehörden
Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und nach den § § 18, 21, 23, 24, 27 und 28 SächsPolG werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Ausführung der Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG und der Ausführung des § 8 StrVG erforderlich sind, von den in den § § 7 und 8 dieser Verordnung aufgeführten Stellen entsprechend ihren dort bezeichneten Zuständigkeiten getroffen. Satz 1 gilt entsprechend für Verordnungen der Europäischen Union.
§ 13 Kostendeckung
(1) Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten, soweit sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen und kein Fall im Sinne von § 1 Nr. 2 StrVG vorliegt, einen finanziellen Ausgleich in Höhe von
Weist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt nach, dass in einem Kalenderjahr für Probenentnahmen Kosten entstanden sind, die den aufgrund von Satz 1 Nr. 1 zu zahlenden Betrag übersteigen, kann der übersteigende Betrag erstattet werden.
(2) Der finanzielle Ausgleich in einem Fall nach § 1 Nr. 2 StrVG ist Gegenstand einer gesonderten, anlassbezogenen Rechtsverordnung.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 23.06.2022)
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