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Regelwerk, Energienutzung

PVFVO- Photovoltaik-Freiflächenverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten

- Sachsen -

Vom 2. September 2021
(SächsGVBl. Nr. 34 vom 22.09.2021 S. 870)



Auf Grund des § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch Artikel 11 Nummer 23 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

§ 1 Öffnung der Flächenkulisse

(1) In Sachsen dürfen nach Maßgabe von Absatz 2 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die als Natura-2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Nationales Naturmonument nach § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

(2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 die Grenze von 180 Megawatt pro Kalenderjahr zu installierender Leistung erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).

(3) § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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(Stand: 13.10.2021)

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