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Gesetz zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- Sachsen -
Vom 5. Mai 2004
(GVBl. Nr. 7 vom 22.05.2004 S. 148; 29.01.2008 S. 138 08; 27.01.2012 S. 130 12aufgehoben)
§ 1 Zuständigkeit
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für den Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304, 2320), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen und Kreisfreien Städten 0,0079 EUR jährlich je Einwohner.
§ 2 Zuständigkeiten und Weisungsrecht 08 12
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 1 sind
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(Stand: 17.02.2021)
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