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Regelwerk, Strahlenschutz

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Januar 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 10.02.2006 S. 39; 21.12.2007 S. 297)


Aufgrund

des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 3 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-1, hinsichtlich § 2 Abs. 2, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 2020-2, hinsichtlich § 2 Abs. 2,

wird von der Landesregierung,

aufgrund

des § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 332), BS 2122-1, wird hinsichtlich § 2 Abs. 2 von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzes (StrlSchZuVO) vom 19. Mai 1992 (GVBl. S. 161; 1993 S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 710-10, außer Kraft.

.

  Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts Inhaltsübersicht Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Erläuterungen

1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:

ADD Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
OBA Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
SGD Struktur- und Genehmigungsdirektion(en)

2. Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
1.1   Genehmigung und Vorbescheid  
1.1.1 § 7 Abs. 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb, zum sonstigen Innehaben oder zur wesentlichen Änderung der in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.2 § 7 Abs. 3 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung und zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.3 § 7a Abs. 1 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Ministerium
1.1.4

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