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Regelwerk; Energienutzung

LSolarGDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 30 vom 30.12.2022 S. 484)



Aufgrund des § 7 des Landessolargesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550, BS 75-25) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist eine Dachfläche oder eine Teilfläche einer Dachfläche für die Errichtung einer Solaranlage geeignet, wenn diese nicht oder nur geringfügig verschattet ist,
  2. ist ein Stellplatz für eine Solarnutzung geeignet, wenn er nicht oder nur geringfügig verschattet ist und eine Neigung von nicht mehr als 10 Grad aufweist; eine geeignete Stellplatzfläche setzt sich aus mindestens vier Stellplätzen zusammen, die unmittelbar aneinander angrenzen und für eine Solarnutzung geeignet sind,
  3. gilt eine Fläche als geringfügig verschattet, wenn die jährliche solare Einstrahlungsmenge auf die Module mindestens 75 v. H. im Vergleich zur jährlichen solaren Einstrahlungsmenge zu einer unverschatteten Fläche gleicher Ausrichtung und Neigung beträgt,
  4. ist eine Solaranlage jede ortsfeste installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie,
  5. ist ein Solarfachbetrieb ein Unternehmen, das seit mehr als drei Jahren Solaranlagen anbietet, projektiert oder plant und bereits mehr als zehn Anlagen errichtet, projektiert oder geplant hat; gleichgestellt sind Unternehmen, deren Fachpersonal eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann,
  6. sind standortbedingte Einflüsse die im Umfeld des Standorts der Solaranlage wiederkehrend anfallenden Ablagerungen von Substanzen, wie Staub, Ruß oder anderer Partikel auf den Modulen,
  7. sind die Kosten einer Photovoltaikanlage die Summe aus den Kosten für die Planung, die Module, die notwendige Unterkonstruktion, den Wechselrichter, die Messeinrichtungen und den Netzanschluss einschließlich Erstellung und Ertüchtigung, die Errichtung, den laufenden Betrieb und die sonstigen Systemkosten; darunter fallen auch erforderliche Mehraufwendungen für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen, die durch die Pflichterfüllung nach § 4 oder § 5 des Landessolargesetzes ( LSolarG) vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550, BS 75-25) in der jeweils geltenden Fassung für die Installation der Photovoltaikanlage bedingt sind,
  8. ist die unmittelbare räumliche Umgebung zu einem Gebäude oder einem Parkplatz gegeben, wenn eine Solaranlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird,
  9. sind Außenflächen eines Gebäudes alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden mit Ausnahme der Dachfläche.

§ 2 Optimierungsgebot

Dachflächen und Stellplätze im Sinne des Landessolargesetzes sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen.

§ 3 Ausnahmen von der Installationspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSolarG

In Ergänzung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 LSolarG ist ein Gebäude von der Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSolarG ausgenommen,

  1. wenn die Solarinstallations-Eignungsflächen mehr als geringfügig verschattet sind,
  2. soweit die Photovoltaikanlage oder die sie errichtenden, betreibenden oder instand haltenden Personen einer im Vergleich zu einer üblichen Nutzung deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt wären,
  3. soweit von der Photovoltaikanlage oder den zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Instandhaltung erforderlichen Maßnahmen deutlich erhöhte Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen ausgehen oder hierdurch Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren erschwert werden können oder
  4. das in den Anwendungsbereich des § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung fällt und bei dem die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch eine Photovoltaikanlage erschwert wird.

§ 4 Ausnahmen von der Installationspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LSolarG

(1) In Ergänzung zu § 5 Abs. 2 Satz 1 LSolarG ist ein Stellplatz in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LSolarG ausgenommen.

(2) Die Flächen der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LSolarG oder Absatz 1 ausgenommenen Stellplätze sind keine für eine Solarnutzung geeigneten Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LSolarG.

§ 5 Mindestanforderungen an die ersatzweise Pflichterfüllung

(1) Zur vollständigen ersatzweisen Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 4 und 5 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LSolarG, genügt eine entsprechende Installation auf Flächen, die die Mindestgröße der Photovoltaikanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LSolarG oder die Mindestfläche der Photovoltaikanlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LSolarG erreicht.

(2) Der Pflichterfüllung durch Verpachtung nach § 4 Abs. 6 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5

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