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Regelwerk, Energie Immissionsschutz

LKSG - Landesklimaschutzgesetz
Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes

- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 188; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 2129-3



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Klimaschutz in Rheinland-Pfalz in Ergänzung nationaler, europäischer und internationaler Anstrengungen durch einen angemessenen Beitrag des Landes nachhaltig zu verbessern.

(2) Mit diesem Gesetz sollen deshalb Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen festgeschrieben sowie geeignete Umsetzungsinstrumente geschaffen werden.

§ 2 Anwendungsbereich

Soweit bundesrechtliche Vorgaben zum Klimaschutz abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung. Soweit die Belange des Klimaschutzes ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der fachgesetzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Rheinland-Pfalz entstehen.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.

Teil 2
Ziele und Grundsätze des Klimaschutzes

§ 4 Ziele

Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Rheinland-Pfalz soll bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 gesenkt werden. Bis zum Jahr 2050 wird die Klimaneutralität angestrebt, die Treibhausgasemissionen sollen jedoch um mindestens 90 Prozent im Vergleich zu den Gesamtemissionen im Jahr 1990 verringert werden. Die Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten finden dabei entsprechende Berücksichtigung.

§ 5 Grundsätze

Bei der Verwirklichung der Ziele nach § 4 kommt dem Schutz natürlicher Ressourcen, der Einsparung und effizienten Nutzung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Dies gilt auch, wenn es sich im Einzelfall um geringe Beiträge zur Treibhausgasminderung handelt.

Teil 3
Instrumente zur Umsetzung der Gesetzesziele

§ 6 Klimaschutzkonzept

(1) Die wesentlichen Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Gesetzesziele nach § 4 sind in einem Klimaschutzkonzept darzustellen. Das Konzept soll erstmals 2015, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, erstellt und spätestens alle vier Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 7 fortgeschrieben werden.

(2) Bei der Erstellung des Klimaschutzkonzepts sollen u. a. folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

  1. Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Erreichung von Klimaschutzzielen, differenziert nach Emittentengruppen,
  2. ein Bericht zum Umsetzungsstand des in § 9 Abs. 3 verankerten Ziels der klimaneutralen Landesverwaltung, der insbesondere Angaben zur Entwicklung der relevanten Treibhausgasemissionen durch die Nutzung landeseigener Gebäude, zu Art und Höhe des Strom- und Wärmeverbrauchs in der Landesverwaltung sowie zu den dienstreisebedingten Treibhausgasemissionen enthält.

Bei der Erstellung des Konzeptes sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zum Klimaschutz zu berücksichtigen.

(3) Das Konzept dient als Entscheidungsgrundlage für das Erreichen der Gesetzesziele nach § 4.

(4) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium leitet dem Landtag den Entwurf des Klimaschutzkonzepts zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Landtags wird die Landesregierung in ihre Entscheidung über das Klimaschutzkonzept einbeziehen.

§ 7 Monitoring

(1) Das Erreichen der Ziele nach § 4, die Umsetzung der Vorschläge und Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung des in § 9 Abs. 3 festgeschriebenen Ziels der klimaneutralen Landesverwaltung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden durch ein Monitoring auf Basis quantitativer und qualitativer Erhebungen überprüft. Die Monitoringberichte dienen der Information der Öffentlichkeit und bilden die Grundlage für die Fortschreibung des Konzeptes nach § 6 . Hierzu ist ein landesspezifisches Monitoringkonzept zu entwickeln.

(2) Das Monitoring umfasst folgende Berichte:

  1. eine zweijährige Kurzberichterstattung im Rahmen der Energieberichte der Landesregierung, beginnend ab 2015, insbesondere zu folgenden Punkten:
    1. Entwicklung der energiebedingten Treibhausgasemissionen in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Minderungswirkungen durch den europaweiten Emissionshandel,

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