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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. August 2023
(GV. NRW Nr. 26 vom 11.09.2023 S. 1113)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium der Justiz:
In § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 469) wird die Angabe "63" durch die Angabe "73" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 231779
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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