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Regelwerk
Änderungstext

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. März 2018
(MBl. NRW Nr. 9 vom 20.04.2018 S. 180)



Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 23. Oktober 2017 (MBl. NRW. S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen"
"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung (progres.nrw - Markteinführung 2018)"

2. Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt. "Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt."

3. In Nummer 1.2 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

alt neu
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), "- Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1),"

4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)

alt neu
3.1 Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben.

3.2 Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten.

"3.1 Privatpersonen und freiberuflich Tätige.

3.2 Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben."

b) Die bisherigen Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.3, 3.4 und 3.5.

5. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zudem ist ein schriftlicher Förderantrag gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie zu stellen."

b) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort "oder" das Wort "die" eingefügt.

6. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "die" durch die Wörter "den Erwerb und die anschließende" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter ", wie beispielsweise zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes," gestrichen und der Satz "Die geförderten Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen." angefügt.

7. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einem Unternehmen,
  • das eine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
  • das sich in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befindet, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
"Einem Unternehmen,

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(Stand: 16.06.2018)

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