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Regelwerk
Änderungstext

(progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung -
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Februar 2017
(MBl. NRW. Nr. 12 vom 19.04.2017 S. 237)



Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 30. September 2016 (MBl. NRW. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
(progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen"
(progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung (progres.nrw - Markteinführung 2017) - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen"

2. Der Text wird wie folgt gefasst:

Alt:

1 Zuwendungszweck

1.1 Präambel

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (MKULNV NRW) hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt. Teil dieses Programms ist die Richtlinie progres.nrw - Markteinführung. Ziel des Programms ist es, die Markteinführung der vielen anwendbaren Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung zu beschleunigen, um somit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Reduktion der CO2-Emissionen zu leisten. Dabei sollen die Anlagentechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der

1.3 Rechtsanspruch

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die Errichtung folgender Maßnahmen und Anlagen:

2.1 Wohnungslüftungsanlagen / -geräte mit Wärmerückgewinnung

2.2 Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

2.3 Thermische Solaranlagen

2.4 Photovoltaikanlagen (nur als Multiplikatoranlagen)

2.5 Wasserkraftanlagen

2.6 Wärmeübergabestationen / Hausanschlüsse

2.7 Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage

2.8 Hocheffiziente dezentrale KWK-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung bis 20 kWel

2.9 Besondere Energiespeichersysteme (basierend auf Wärme, Kälte, Gas)

2.10 Wärmenetze, die aus KWK-Anlagen, industrieller Abwärme, Abfallverwertungsanlagen oder Anlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien aus Biomasse versorgt werden

2.11 Anlagen zur Effizienzsteigerung von Biogas-KWK-Anlagen, die den Abgasstrom der Biogas-KWK-Anlage zusätzlich elektrisch nutzen (bis 600 kWel)

2.12 Besondere Anlagen und Systeme mit außerordentlichem Innovationsgrad bzw. Multiplikatorwirkung

2.13 Wohngebäude im Passivhausstandard inkl. Lüftungsanlagen

2.14 Wohngebäude im 3-Liter-Haus Standard inkl. Lüftungsanlagen

2.15 Studien zum Thema Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen, an denen besonderes Landesinteresse besteht

2.16 Messtechnik zur Ermittlung und Auswertung von Energieverbräuchen für ausgewählte Sonderprojekte.

2.17 Elektrische Energiespeicher in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen größer 30 kW.

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Fördergegenständen befinden sich unter Nr. 6 und der Anlage I dieser Richtlinie sowie den dazugehörigen Antragsvordrucken.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

3.115 Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben. Die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung eines Unternehmens beinhalten keine Aussagen zum beihilferechtlichen Unternehmensbegriff.

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