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Regelwerk, Energienutzung

SAN-VO NRW - Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Juni 2024
(GV. NRW. Nr. 16 vom 18.06.2024 S. 332)
Gl.-Nr.: 232



Auf Grund des § 42a Absatz 8 und des § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen zur Umsetzung der Pflichten nach den §§ 42a und 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung bei der Neuerrichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, von Stellplatzflächen und bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von Gebäuden sowie zu möglichen Erfüllungsoptionen.

(2) Diese Verordnung regelt die Verpflichtung, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) zu installieren und zu betreiben für:

  1. Nichtwohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wird,
  2. Gebäude im Eigentum von Kommunen, bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Juli 2024 begonnen wird,
  3. Wohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird,
  4. Gebäude, die nicht unter Nummer 2 fallen und bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird sowie
  5. Stellplatzflächen, die für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen errichtet werden.

Satz 1 gilt auch für Gebäude und Stellplatzflächen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Landesbauordnung 2018 unterliegen. Ferner gilt der Anwendungsbereich dieser Verordnung für geeignete Dachflächen von Landesliegenschaften nach § 42a Absatz 2 der Landesbauordnung 2018, auf denen möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu installieren und zu betreiben sind.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlagen nach Absatz 2 haben sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Sie können sich zur Erfüllung der Pflicht eines Dritten bedienen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.

(4) Ausgenommen sind:

  1. Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m²,
  2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nach § 51 der Landesbauordnung 2018,
  3. Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
  4. unterirdische Anlagen,
  5. Unterglasanlagen und Kulturräume für die Aufzucht, Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen,
  6. Traglufthallen und Zelte sowie Gebäude nach § 78 der Landesbauordnung 2018, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden ("Fliegende Bauten"),
  7. nicht überdachte Stellplatzflächen auf Parkhäusern und auf sonstigen Gebäuden mit Parkdecks, die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans befinden, in dem die Zahl der Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, festgesetzt ist,
  8. Stellplatzflächen in Tiefgaragen und in geschlossenen Garagen, sowie
  9. Bauvorhaben, die über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügen und deren Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, verweigert wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch solare Strahlungsenergie nach § 42a Absatz 1 Satz 1 und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage).

(2) Installierte Leistung im Sinne dieser Verordnung ist die elektrische Wirkleistung in Kilowattpeak, die eine Photovoltaikanlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.

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(Stand: 03.07.2024)

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