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SAN-VO NRW - Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. Juni 2024
(GV. NRW. Nr. 16 vom 18.06.2024 S. 332)
Gl.-Nr.: 232
Auf Grund des § 42a Absatz 8 und des § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1172) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen zur Umsetzung der Pflichten nach den §§ 42a und 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung bei der Neuerrichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, von Stellplatzflächen und bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von Gebäuden sowie zu möglichen Erfüllungsoptionen.
(2) Diese Verordnung regelt die Verpflichtung, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) zu installieren und zu betreiben für:
Satz 1 gilt auch für Gebäude und Stellplatzflächen, die der Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Landesbauordnung 2018 unterliegen. Ferner gilt der Anwendungsbereich dieser Verordnung für geeignete Dachflächen von Landesliegenschaften nach § 42a Absatz 2 der Landesbauordnung 2018, auf denen möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu installieren und zu betreiben sind.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlagen nach Absatz 2 haben sicherzustellen, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Sie können sich zur Erfüllung der Pflicht eines Dritten bedienen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
(4) Ausgenommen sind:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Anlage zur Erzeugung von Strom durch solare Strahlungsenergie nach § 42a Absatz 1 Satz 1 und § 48 Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage).
(2) Installierte Leistung im Sinne dieser Verordnung ist die elektrische Wirkleistung in Kilowattpeak, die eine Photovoltaikanlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.
(Stand: 03.07.2024)
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