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progres.nrw - Klimaschutztechnik - Förderrichtlinie progres.nrw -
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Klimaschutztechnik
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. Februar 2024
(MBl. NRW Nr. 6 vom 29.02.2024 S. 272)
Gl.-Nr.: 751
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
1 Zuwendungszweck
1.1 Präambel
Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. Dabei sollen die geförderten Anlagen- und Systemtechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der
1.3 Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist
1.4.1 "Bestandsgebäude": ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
1.4.2 "Ersatzmaßnahme": Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.
1.4.3 "fabrikneue Anlage": eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.
1.4.4 "Fachunternehmer": eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.
1.4.5 "Gebäude und Standort": ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.
(Stand: 05.03.2024)
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