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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2391 vom 05.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2019 leitete die Kommission eine Bewertung der Leistung der sektorbezogenen Instrumente für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor seit ihrer Annahme im Zeitraum 2014-2015, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission 2, ein, um sie für den Zeitraum 2021-2027 zu ändern oder zu ersetzen. Die Ergebnisse dieser Bewertung haben gezeigt, dass die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 nach wie vor ein relevantes, effizientes und wirksames Instrument 3 für die De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ist.

(2) Im Rahmen dieser Bewertung und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt bis zum Erlass der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 weiterhin kleine Beihilfebeträge gewähren konnten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission 5 die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(3) Im Anschluss an die Konsultation des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen und angesichts der Beiträge, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Interessenträger zur Überarbeitung der Instrumente für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor eingingen, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission 6 die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, damit die Kommission ihren Standpunkt zu dieser Angelegenheit abschließend festlegen konnte und sichergestellt wurde, dass die Mitgliedstaaten weiterhin kleine Beihilfebeträge im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewähren können.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gilt derzeit für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, während die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission 7 nur für Unternehmen gilt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Folglich unterliegen Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, derselben individuellen Obergrenze, die in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für Unternehmen festgesetzt ist, die in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt jedoch die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission 8 festgesetzte höhere individuelle Obergrenze.

(5) Dass die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus verschiedenen Nahrungsmittelketten unterschiedlich behandelt werden, kann letztlich zu einer Verzerrung der Dynamik im Lebensmittelsektor führen. Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und ihrer Ähnlichkeiten mit anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck sollten weder Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die für die Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, wie z.B. Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren, noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung betrachtet werden.

(6) Die Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1407/2013 sollten daher geändert werden, damit Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

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(Stand: 26.10.2023)

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