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Regelwerk, Energienutzung

progres.nrw - Energieeffiziente öffentliche Gebäude
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen - progres.nrw - Programmbereich Energieeffiziente öffentliche Gebäude"

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. September 2023
(MBl. NRW Nr. 43 vom 08.11.2023 S. 1265)
Gl.-Nr.: 751



1 Förderziel, Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen bündelt im Förderprogramm für rationelle Energieverwendung, regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) den Großteil seiner klima- und energiepolitischen Förderaktivitäten. Der Programmbereich "progres.nrw - Energieeffiziente öffentliche Gebäude" setzt mit der Förderung Anreize zur Effizienzsteigerung und Verringerung des Primärenergiebedarfs von öffentlichen Gebäuden in Kommunen, vorrangig solcher, die der Kultur, dem Sport, dem Tourismus oder karitativen Zwecken dienen und in den Geltungsbereich des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebäudeenergiegesetzes fallen. Zweck der Förderung ist es

  1. den Primärenergieverbrauch zu verringern,
  2. die Treibhausgasemissionen zu reduzieren,
  3. die Sanierungsrate zu erhöhen und
  4. Klimaschutz- und Effizienzmaßnahmen im öffentlichen Raum sichtbar zu machen
  5. das Setzen von neue Impulse im Bereich der Energieeffizienz

1.1 Rechtsgrundlagen

Zuwendungen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, im Folgenden EFRE, und beziehungsweise oder Landesmitteln werden auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

  1. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
  2. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602),
  3. Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159) die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/2039 (ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 23) geändert worden ist,
  4. Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 60),
  5. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen, die durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 3) geändert worden ist, im Folgenden Deminimis-Verordnung,
  6. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023 S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO,
  7. Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung / Just Transition Fund Rahmenrichtlinie NRW, im Folgenden EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871),
  8. Verordnung (EU) Nr. 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

Bei Förderung über Landesmittel sind zusätzlich die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006 S. 17) anzuwenden.

1.2 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die für die Bewilligung zuständige Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Planung und Umsetzung von Vorhaben zur energetischen Sanierung von Gebäuden, die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beitragen. Im Rahmen der Umsetzung werden sämtliche Gewerke sowie die jeweils erforderlichen Umfeldmaßnahmen gefördert, die im Zuge der Berechnung von Energiebilanzen gemäß Gebäudeenergiegesetz

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