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Regelwerk , Energienutzung, Strahlenschutz

Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. November 2016
(MBl. NRW. Nr. 32 vom 09.12.2016 S. 809; 31.12.2021 S. 1110 21)
Gl.-Nr.: 8053



Archiv: 2011

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8053

1 Rechtliche Grundlagen

1.1 Einrichtung der Landessammelstelle 21

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtG, für die Zwischenlagerung der in NRW angefallenen und anfallenden radioaktiven Abfälle eine Landessammelstelle eingerichtet.

1.2 Betrieb der Landessammelstelle 21

Die Landessammelstelle wird auf Grundlage des § 9c AtG und § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchG, betrieben von der

Bezirksregierung Köln
- Landessammelstelle für radioaktive Abfälle -
Stetternicher Forst
52428 Jülich
Telefon (0221) 147-4982,
Telefax (0221) 147-4280
E-Mail: landessammelstelle@bezregkoeln.nrw.de.

1.3 Ablieferungspflicht, Ablieferungspflichtige 21

Wer gemäß § 9a Absatz 2 Satz 1 AtG radioaktive Abfälle besitzt, ist verpflichtet, diese an die Landessammelstelle abzuliefern, soweit die radioaktiven Abfälle bei einer in NRW ausgeübten, nach dem StrlSchG genehmigungsbedürftigen Tätigkeit angefallen sind.

1.4 Übernahme radioaktiver Abfälle

Die Landessammelstelle übernimmt

1.4.1 21radioaktive Abfälle im Sinne des § 5 Absatz 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AtEV,

1.4.2 21 radioaktive Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 5 AtEV zugelassen hat.

1.4.3 Die für die Übernahme vorgesehenen radioaktiven Abfälle müssen, soweit zutreffend, aus der Kernmaterialüberwachung im Sinne der Euratom Verordnung Nummer 302/2005 vom 8.Februar 2005 freigestellt oder entlassen sein.

1.5 Eigentumsübergang 21

Wer nach § 9a Absatz 2 Satz 1 AtG oder nach § 5 Absatz 4 und 5 AtEV radioaktive Abfälle an die Landessammelstelle abliefert, hat die radioaktiven Abfälle einschließlich der Verpackungen und gegebenenfalls der Abschirmungen in das Eigentum des Landes NRW zu übertragen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Der Eigentumsübergang erfolgt mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle einschließlich ihrer Verpackungen und gegebenenfalls Abschirmungen durch die Landessammelstelle. Die Voraussetzungen für die Übernahme sind gegeben, wenn die unter Nummer 2 aufgeführten "Allgemeinen Bedingungen" und die unter Nummer 3 aufgeführten "Technischen Bedingungen" erfüllt sind. Die Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, obliegt der Landessammelstelle.

Sofern die Landessammelstelle andere als in Absatz 1 genannte Abfälle übernimmt, bedarf die Übertragung in das Eigentum des Landes einer besonderen Vereinbarung.

1.6 Möglichkeit der Pflichtenübertragung

Die Landessammelstelle kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 2 AtG Dritter bedienen.

1.7 Abführung radioaktiver Abfälle 21

Die Landessammelstelle führt die von ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle gemäß § 5 Absatz 6 AtEV grundsätzlich an eine Anlage des Bundes ab.

2 Allgemeine Bedingungen

2.1 Anmeldungen zur Ablieferung radioaktiver Abfälle

2.1.1 21 Die Ablieferung radioaktiver Abfälle hat der Ablieferungspflichtige bei der Landessammelstelle schriftlich oder elektronisch anzumelden. Der für die Anmeldung zu verwendende Begleitschein gemäß der Anlage 1 muss der Landessammelstelle mindestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Abholtermin vollständig und elektronisch ausgefüllt vorliegen. Der Begleitschein muss vom Strahlenschutzbeauftragten des Ablieferungspflichtigen unterschrieben sein. Der Begleitschein ist ausschließlich als PDF-Datei auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln http://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/55/landessammelstelle/index.html verfügbar.

Die Abfälle sind entsprechend der Anlage zur AtEV, Teil B, Tabelle 3 "Abfallart" (entspricht der Anlage 4 dieser Benutzungsordnung), zu bezeichnen. Der daraus resultierende Code ist in die Spalte 5 der Tabelle im Begleitschein einzutragen.

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