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Regelwerk, Energienutzung

PVFVO - Photovoltaik-Freiflächenverordnung
Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. August 2022
(GV. NRW Nr. 36 vom 26.08.2022 S. 891)
Gl.-Nr.: 75



Auf Grund des § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 23 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ziele

Um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien voranzutreiben und einen wichtigen Beitrag zu den im Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) in der jeweils geltenden Fassung verankerten Klimaschutzzielen zu leisten, soll der Ausbau der Photovoltaik verstärkt werden. Hierzu sollen die Ausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten geöffnet werden. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden.

§ 2 Öffnung der Flächenkulisse

(1) In Nordrhein-Westfalen dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die eine mittlere Bodenwertzahl von mehr als 55 nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Ebenfalls ausgenommen sind Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird in einem Kalenderjahr erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 150 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden. Ab dem Jahr 2023 wird die in Satz 1 genannte Grenze auf 300 Megawatt je Kalenderjahr zu installierender Leistung angehoben.

(3) Die Regelung des § 38a Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Evaluation

Die für Energie, Landwirtschaft und Naturschutz zuständigen Ministerien legen bis zum 31. Dezember 2024 einen Evaluationsbericht zu dieser Verordnung vor, um deren Auswirkungen zu erfassen, etwaigen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken und bei positiven Gesamtergebnissen die länderspezifische Zuschlagsgrenze gemäß § 2 Absatz 2 zu erhöhen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 30.08.2022)

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