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Regelwerk

Maßnahmen zur Abwehr von Störungen durch den unbeabsichtigten und missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen in Nordrhein-Westfalen (nukleare Nachsorge)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 15. April 2002
(MBl. Nr. 39 vom 11.07.2002 S. 752; 09.03.2016 S. 138 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053



Zur aktuellen Fassung 

Gem. RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie - MASQT -, 213 - 8330.4.8.4,
des Innenministeriums - IM -, 12/96.11
des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - MWMEV -, IV B 4 - 8929- NukNA

1 Zweck und Geltungsbereich des Erlasses

Die öffentliche Sicherheit kann durch den unbeabsichtigten oder missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen empfindlich gestört werden, so dass zur Abwehr solcher Störungen Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Der Erlass verdeutlicht die Zuständigkeiten und Aufgaben und legt die Maßnahmen derjenigen Behörden fest, die mit der Abwehr solcher Störungen befasst sind oder die im Wege der Amtshilfe auf Ersuchen tätig werden und weist auf Meldewege, Adressen, Telefon- und Telefaxnummern hin.

Der Erlass gilt nicht für die Abwehr von Störungen, die im Geltungsbereich des Atomgesetzes ( AtG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen durch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem genehmigungsbedürftigen Umgang oder der Verwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlen verursacht werden können.

Vorkommnisse in diesem Zusammenhang liegen z.B. vor, wenn in der nuklearmedizinischen Abteilung eines Krankenhauses Radiopharmaka in unzulässiger radioaktiver Konzentration ins Abwasser geraten und zu einer unzulässigen radioaktiven Kontamination von Teilen der kommunalen Entwässerungsanlagen führen, oder wenn dem Vorwurf nachgegangen werden muss, ob der Betrieb einer Bestrahlungseinrichtung zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu einer unzulässigen Strahlenexposition der Nachbarn des Gewerbebetriebs führt.

Der Erlass gilt darüber hinaus nicht für die Abwehr von Störungen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen in militärischen Einrichtungen.

Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben in allen Fällen unberührt. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, haben die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Vorrang vor den Maßnahmen zur Strafverfolgung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Strahlenschutz

Im Rahmen dieses Erlasses ist Strahlenschutz begrenzt auf den Schutz vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen.

2.2 Ionisierende Strahlen

Ionisierende Strahlen sind energiereiche Strahlen oder ,Elementarteilchen, die Materie durchdringen, direkt oder indirekt ionisieren (z.B. Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, Neutronenstrahlen) und insoweit auch schädliche Wirkungen haben können.

2.3 Radioaktive Stoffe, radioaktiv kontaminierte Materialien

Radioaktive Stoffe sind besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) und Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisierende Strahlen spontan aussenden (sonstige radioaktive Stoffe).

Im Sinne dieses Erlasses sind radioaktive Stoffe auch Kernbrennstoffe und Materialien, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen und/oder Kernbrennstoffen verunreinigt sind.

2.4 Feststellung radioaktiver Stoffe

Feststellung radioaktiver Stoffe ist das messtechnische Überprüfen, ob verdächtiges Material radioaktiv ist oder nicht. Hierunter fällt auch die Feststellung radioaktiver Stoffe an Personen oder von radioaktiven Kontaminationen an Oberflächen.

2.5 Ortsdosisleistung

Die Ortsdosisleistung ist die an einem Ort herrschende Umgebungsdosis, die während einer Stunde entweder durch die immerwährende natürliche Umgebungsstrahlung oder durch die natürliche Umgebungsstrahlung und eine zusätzliche künstliche Strahlenquelle verursacht wird. Die Ortsdosisleistung wird von den Messgeräten in der Regel in Mikrosievert pro Stunde (µSv/h) oder in Millisievert pro Stunde (mSv/h) angegeben. Die effektive Dosis, die jeder Mensch durch die natürliche Strahlenexposition in einem Jahr erhält, beträgt je nach Standort etwa 2400 µSv (2,4 mSv), das sind umgerechnet etwa 0,3 µSv/h (0,0003 mSv/h). Wird diese natürliche Dosisleistung von etwa 0,3 µSv/h überschritte≫, ist davon auszugehen, dass sich an diesem Ort wahrscheinlich eine zusätzliche künstliche Strahlenquelle befindet.

2.6 Beförderung radioaktiver Stoffe

Beförderung ist der Transport von sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material vom Fundort zu einem geeigneten Empfänger mit dem Ziel, das Material dort z.B. zu analysieren oder von radioaktiven Verunreinigungen zu säubern (zu dekontaminieren) oder dort bis zu einer weiteren Entscheidung zwischenzulagern.

Zur Beförderung gehört das ggf. notwendige, der Beförderung vorausgehende Bergen und Verpacken des radioaktiven Materials in Behältnisse, in denen die Beförderung stattfinden kann. Ggf. ist für diese Tätigkeiten die Beauftragung eines geeigneten Unternehmens notwendig. Soweit die Beförderung zur Gefahrenabwehr bzw. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfolgt, ist für die Beförderung keine atomrechtliche Genehmigung erforderlich.

2.7 Unbeabsichtigter Umgang mit radioaktiven Stoffen

Der unbeabsichtigte Umgang mit radioaktiven Stoffen liegt vor, wenn jemand ohne seinen Willen in Berührung mit radioaktiven Stoffen gerät oder auf sie einwirkt, ohne zu wissen, dass diese Stoffe radioaktiv sind.

Der unbeabsichtigte Umgang schließt den Umgang mit Ablagen ein, die ionisierende Strahlen erzeugen können (z.B. Elektronen- oder Ionenbeschleuniger).

2.8 Missbräuchlicher Umgang

Der missbräuchliche Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen liegt vor, wenn die in den §§ 307, 309 bis 312 und 328 des Strafgesetzbuches ( StGB) geregelten Tatbestände vorliegen.

2.9 Nukleare Nachsorge

Soweit durch den unbeabsichtigten oder missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen die öffentliche Sicherheit gestört ist, erfolgt die behördliche Bearbeitung dieser Fälle unter dem Begriff "nukleare Nachsorge".

Ein nuklearer Nachsorgefall liegt z.B. vor, wenn ein Lastkraftwagen mit radioaktiv kontaminiertem Schrott von dem Fahrer auf der Straße abgestellt oder wenn in einem Waldstück ein Behälter mit radioaktivem Abfall entdeckt wird.

Ein gravierender nuklearer Nachsorgefall liegt vor, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit zahlreicher Menschen oder bedeutsame Sachwerte durch radioaktive Stoffe oder ionsierende Strahlen in erheblichem Maße gefährdet werden können und die Gefahr mit Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des täglichen Dienstes nicht bewältigt werden kann, sondern besondere Maßnahmen für das koordinierte Zusammenwirken von Behörden des Landes und des Bundes (Polizeibehörden, Fachbehörden) erfordert. Hierzu zählen insbesondere Erpressungs- und Bedrohungslagen mit radioaktiven Stoffen, mit Einrichtungen zur Dispersion radioaktiver Stoffe oder mit Nuklearsprengsätzen bzw. unbekannten Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) mit radioaktiver Beiladung.

3 Rechtsgrundlagen

Das Atomgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie das Strahlenschutzvorsorgegesetz enthalten für die Abwicklung nuklearer Nachsorgefälle keine Regelungen. Maßnahmen zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch nukleare Nachsorgefälle sind Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr und insoweit Angelegenheit der hierfür zuständigen Behörden. Die Abwicklung nuklearer Nachsorgefälle erfolgt daher auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts und des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung.

4 Zuständigkeiten

Bei der Abwicklung nuklearer Nachsorgefälle können sowohl Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit als auch Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich sein. Insoweit sind die Zuständigkeiten verschiedener Behörden berührt. Dies gilt insbesondere bei gravierenden nuklearen Nachsorgefällen.

4.1 Ressortebene

Als oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie (MASQT) zuständig für Angelegenheiten der Abwicklung nuklearer Nachsorgefälle. In diesem Zusammenhang nimmt es neben seiner Funktion als oberste Landesbehörde für den Bereich der Arbeitschutzverwaltung des Landes NRW über die Bezirksregierungen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) die Sonderaufsicht über die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden wahr.

4.2 Handlungsebene

Für alle Maßnahmen zur Abwehr von Störungen, die durch nukleare Nachsorgefälle verursacht werden, ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Auf die in Nr. 4.3 erwähnten Besonderheiten wird verwiesen.

Die Ordnungsbehörde kann insbesondere die Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes NRW (LAfA), aber z.B. auch die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz des Landes NRW (StÄfA) oder das Materialprüfungsamt NRW (MPA) im Wege der Amtshilfe oder Facheinrichtungen durch privatrechtlichen Auftrag zur Abwicklung nuklearer Nachsorgefälle zuziehen; auf die jeweiligen Aufgaben der an der Abwicklung beteiligten Behörden wird im Maßnahmenkatalog dieses Erlasses hingewiesen.

4.3 Besonderheiten

Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Polizei

Bei der Abwehr von Gefahren, die durch nukleare Nachsorgefälle verursacht werden, sind unaufschiebbar notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden zu treffen. Die Polizei wird in eigener Zuständigkeit tätig, soweit die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die eigentlich zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können. Regelungen für das polizeiliche Handeln finden sich unter anderem in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100, (unter anderem Nr. 4.12 und 4.15) und dem Landesteil NRW zur PDV 100, Teil 1 (Leitlinien für den Einsatz der Polizei bei größeren Schadenslagen).

Wechsel von Zuständigkeiten

Führen die Sachverhaltsermittlungen bei einem zunächst als nuklearem Nachsorgefall angenommen Fall dazu, dass es sich um ein Vorkommnis innerhalb des atomrechtlich genehmigten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen handelt (vgl. Nr. 1), So geht die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde auf die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde (StÄfA) über. Im umgekehrten Fall wird entsprechend verfahren.

5 Maßnahmenkatalog

Um die reibungslose Abwicklung von nuklearen Nachsorgefällen zu gewährleisten, ist der nachfolgende Maßnahmenkatalog zu beachten.

5.1 Unterrichtung Polizei/Ordnungsbehörde/Leitstelle Feuerwehr

Über Hinweise auf Störungen der öffentlichen Sicherheit durch den unbeabsichtigten oder missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen unterrichten sich die örtlich zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden sowie die Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst (Leitstelle Feuerwehr) gegenseitig sofort und halten Verbindung.

5.2 Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Die Ordnungsbehörde oder die Polizei veranlassen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, z.B. die Rettung gefährdeter Personen, Absperrung, Räumung und Verhinderung einer weiteren Gefahrenausweitung.

5.3 Veranlassung der Leitstelle Feuerwehr

Die Leitstelle Feuerwehr veranlaßt die sofortige Entsendung eines Messtrupps, damit die Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahren, z.B. Absperrmaßnahmen, konkretisiert werden können. Die Einsatzkräfte sind unverzüglich und umfassend über die möglichen Gefahren zu informieren.

5.4 Ersuchen der Amtshilfe der Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) und Tätigkeiten des Entschärfers USBV

Stellt der Messtrupp der Feuerwehr an dem verdächtigen Material eine erhöhte Ortsdosisleistung (vgl. Nr. 2.5) fest oder ist sich der Messtrupp seiner Feststellung nicht sicher, informiert die Leitstelle Feuerwehr die LAfa und fordert deren Messeinsatz an.

Die LAfa leistet im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Detektierung und Bestimmung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlen Amtshilfe. Tätigkeiten wie dekontaminieren verunreinigter Flächen oder Geräte, aufräumen, separieren und verpacken sichergestellter oder beschlagnahmter radioaktiver Stoffe oder befördern und beseitigen radioaktiver Stoffe führt die LAfa in der Regel nicht aus. Sind solche Dienstleistungen nötig, müssen geeignete Facheinrichtungen beauftragt werden (vgl. Nr. 5.5).

Die Leitstelle Feuerwehr informiert die zuständige Polizeibehörde, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) mit radioaktiver Beiladung zu treffen sind. Die Leitstelle der zuständigen Polizeibehörde fordert den Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (Entschärfer USBV) über die jeweilige Bezirksregierung beim Landeskriminalamt NRW nach Prüfung des Sachverhaltes an.

5.5 Beförderung sichergestellter bzw. beschlagnahmter Materialien

Bestätigt sich der Verdacht, dass sich radioaktive Stoffe am Fundort befinden, hat die Ordnungsbehörde gemäß den Empfehlungen der LAfa oder der anderen hinzugezogenen Stelle (z.B. StÄfA, MPa oder Facheinrichtungen; vgl. Nr. 4.2) und ggf. gemäß den Empfehlungen des Entschärfers USBV für die Beförderung des radioaktiven Stoffs bzw. des radioaktiv kontaminierten Materials zu einem geeigneten und erforderlichenfalls berechtigten Empfänger zu sorgen (vgl. Nr. 2.6). Soweit es die physikalisch/chemische Beschaffenheit des radioaktiven Stoffes oder des kontaminierten Materials erlaubt, kann die Ordnungsbehörde sich zur Beförderung z.B. geeigneter städtischer Fahrzeuge oder der Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Polizei bedienen. Andernfalls können geeignete Facheinrichtungen mit der Beförderung beauftragt werden.

5.6 Sofortinformation des MASQT und des Lagezentrums Polizei beim IM

Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dem unbeabsichtigten oder missbräuchlichen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen stehen, stellen wichtige Ereignisse im Sinne des Erlasses "Meldung wichtiger Ereignisse" (Erlass des IM vom 06.12.1991, MBl. NRW. 1992 S. 66 / MBl. NRW. 20530) dar. Das Lagezentrum Polizei informiert unverzüglich das MASQT.

5.7 Information der Öffentlichkeit/Warnung der Öffentlichkeit

Die Ordnungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlungen der hinzugezogenen Stelle (LAfA, StÄfA, MPa oder Facheinrichtungen) über die Information der Öffentlichkeit.

Ist die Warnung der Öffentlichkeit nötig, hat dies durch die Ordnungsbehörde in enger Abstimmung mit der Polizei und unter Berücksichtigung des Erlasses des IM NRW vom 30.03.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 511 / MBl. NRW. 2133), über die Weiterleitung von Rundfunkdurchsagen in besonderen Schadensfällen zu erfolgen.

6. Kostenregelungen

6.1 Tätigkeiten der Ordnungsbehörden

Die Kosten, die den örtlichen Ordnungsbehörden durch Tätigkeiten im Rahmen dieses Erlasses entstehen, tragen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 OBG die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden.

6.2 Tätigkeiten der Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) und der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle (LAfA/LsSt)

Die LAfa leistet auf Ersuchen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Detektierung und Bestimmung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlen Amtshilfe.

Eine Verwaltungsgebühr erhebt die LAfa von der ersuchenden Behörde nicht (§ 8 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -).

Die LAfa hat Anspruch auf Auslagenerstattung, die sich nach § 10 des Verwaltungsgebührengesetzes bestimmt.

7 Adressen, wichtige Telefon- und Telefaxnummern

7.1 Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW - LAfa - Ulenbergstraße 127 - 131, 40225 Düsseldorf,
Telefon - Nrn.: 02 11/31 01-0/3101-1208/3101-1209/31 01 - 1112 (für Mo/Di 7.30 Uhr - 16 Uhr, Mi - Fr 7.30 Uhr - 5.30 Uhr)
Telefax - Nrn.: 0211/3101-1189/3101-1207.

Ausserhalb der Dienstzeiten ist die LAfa über eine Mobilfunk-Rufbereitschaftsnummer zu erreichen. Diese Nummer ist gesondert bekanntgegeben und im Lagezentrum Polizei beim IM NRW (LZ IM) hinterlegt worden.

7.2 Landessammelstelle für radioaktive Abfälle (LsSt) in der Landesanstalt für Arbeitsschutz (LAfA) Stetternicher Forst, 52428 Jülich
Telefon-Nr.: 02461/4449, Dienstzeiten siehe LAfa
Telefax-Nr.: 02461/56708.

7.3 Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes NRW - MASQT -, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf,
Telefon-Nrn.: 02 11/8618-50/86 18-3437/86 18-3581 (für Mo/Di 8 Uhr - 16.30 Uhr, Mi - Fr 8 Uhr - 16 Uhr)
Telefax-Nrn.: 0211/8618-3734/8618-3525.

Im LZ IM sind die privaten Telefonnummern der für den Strahlenschutz zuständigen Personen des MASQT hinterlegt.

7.4 Lagezentrum Polizei beim Innenministerium des Landes NRW, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf (LZ IM),
Telefon-Nrn.: 0211/871-01/871-3340/871-3342
Telefax-Nr.: 0211/871-3231.

8 Aufhebung des Gemeinsamen Runderlasses vom 12.11.1993

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 12.11.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1820/SMBl. NRW. 2060) wird aufgehoben.

ENDE

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