(1) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Energie zuständigen Ministerium
nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) durch Rechtsverordnung
das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln,
einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen,
weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen und
Aufgaben des Vollzugs des Gebäudeenergiegesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen zu übertragen,
nach § 101 Absatz 1 und 3 des Gebäudeenergiegesetzes zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie
zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen abweichen können, sowie
nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes zu treffen.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs des § 114 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg nach § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Behörde für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sowie für die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten gemäß § 99 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 100 des Gebäudeenergiegesetzes.
Das für Bauwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung.