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EEWärmeG-DG NRW - Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. Nr. 42 vom 23.12.2009 S. 875; 23.06.2021 S. 782 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vorgenommen werden. Das Gesetz ersetzt insoweit gemäß Art. 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Bestimmungen in
§ 2 Überprüfung durch Sachkundige
(1) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG haben die Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG durch einen Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.
(2) Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG. Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden.
(3) Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Sofern ein Sachkundiger im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG eine Anlage errichtet oder eine andere investive Maßnahme durchgeführt hat, ist die Überprüfung und Bestätigung nach Absatz 1 von einem anderen Sachkundigen vorzunehmen.
§ 3 Aufgaben der zuständigen Behörde
Bei dem Vollzug des EEWärmeG nimmt die zuständige Behörde folgende Aufgaben wahr:
§ 4 Vollzug durch Sachkundige
Sachkundige, die im Rahmen dieses Gesetzes bei dem Vollzug des EEWärmeG tätig werden, sind beauftragte Personen im Sinne des § 11 Absatz 2 EEWärmeG.
§ 5 Zuständige Behörden
Zuständige Behörden sind
§ 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
ENDE |
(Stand: 08.07.2021)
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