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Regelwerk Energie

RegKG NRW - Gesetz über die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. März 2016
(GV.NRW. Nr. 8 vom 16.03.2016 S. 156)



Fn.: *

§ 1 Zuständigkeit

Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, richtet das für Wirtschaft zuständige Ministerium die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen ein.

§ 2 Unabhängigkeit

(1) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern dürfen sonstige Aufgaben nur in einem Umfang übertragen werden, der die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht gefährdet.

(3) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihre Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und ihren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, einzuholen oder entgegenzunehmen.

(4) Als Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen sind Personen ausgeschlossen, die

  1. als Organmitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren,
  2. als Mitglieder, Beschäftigte oder freiberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren oder
  3. einem Parlament oder einer Regierung angehören.

§ 1 in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 3 Besetzung

(1) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Mehrheit. Kostenfestsetzungen nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen getroffen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied einzelne oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn

  1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
  2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen stellt.

Ein Antrag nach Satz 1 Nummer 3 kann nur bis zum Abschluss der Anhörung der Beteiligten nach § 67 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der beabsichtigten Entscheidung gestellt werden. Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.

§ 4 Mitglieder

(1) Die oder der für Wirtschaft zuständige Ministerin oder Minister ernennt die Mitglieder der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen und bestimmt ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. § 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Als Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen können nur Personen berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehen und die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. Mindestens ein Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Zum vorsitzenden Mitglied kann nur eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit beziehungsweise eine vergleichbare Regierungsbeschäftigte oder ein vergleichbarer Regierungsbeschäftigter ernannt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst erfüllt. Das vorsitzende Mitglied soll über Verwaltungserfahrung im Regulierungsbereich verfügen.

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