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StrlSchZustLVO M-V - Strahlenschutzzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Strahlenschutzrecht
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 30.10.2024 S. 588)
Gl.-Nr.: 200-6-119
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständige Behörde für die dem Land obliegende Ausführung des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung, soweit im Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung oder in den §§ 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Aufgabenbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 84 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und Fachaufsichtsbehörde nach § 15 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.
§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist zuständige Behörde
§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 179 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um die Beförderung im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.
§ 4 Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist zuständige Behörde für die Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist zuständige Stelle
§ 1 Absatz 1 bis 3 der Strahlenschutzzuständigkeitskammerverordnung bleibt unberührt.
§ 5 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie
(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständige Behörde
(Stand: 31.10.2024)
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