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Regelwerk, Strahlenschutz

StrlSchZustLVO M-V - Strahlenschutzzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Strahlenschutzrecht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 30.10.2024 S. 588)
Gl.-Nr.: 200-6-119



Zur vorherigen Regelung

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständige Behörde für die dem Land obliegende Ausführung des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung, soweit im Strahlenschutzgesetz, der Strahlenschutzverordnung oder in den §§ 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Aufgabenbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach Absatz 1 ist die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 und § 84 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes und Fachaufsichtsbehörde nach § 15 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport.

§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt ist zuständige Behörde

  1. für die Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, die im Zusammenhang mit Anlagen oder Tätigkeiten stehen, die der Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen, sowie für den Umgang, die Lagerung, die Bearbeitung und die Beseitigung von radioaktiven Reststoffen oder Abfällen von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen, die sich in kerntechnischen Einrichtungen befinden oder aus diesen stammen,
  2. für die Aufstellung des allgemeinen Notfallplans des Landes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes. Die Erarbeitung und Umsetzung erfolgt unter Beteiligung und Mitwirkung der jeweils betroffenen Fachbehörden und
  3. für die Erstellung radiologischer Lagebilder nach § 108 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes.

§ 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 179 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um die Beförderung im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen.

§ 4 Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist zuständige Behörde für die Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.

(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist zuständige Stelle

  1. für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 49 bis 50 der Strahlenschutzverordnung und
  2. für die Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung.

§ 1 Absatz 1 bis 3 der Strahlenschutzzuständigkeitskammerverordnung bleibt unberührt.

§ 5 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständige Behörde

  1. für Tätigkeiten mit Rückständen und Materialien nach den §§ 60 bis 66 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 27 bis 30 der Strahlenschutzverordnung,
  2. zur Festlegung von Radonvorsorgegebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1, § 122 Absatz 4 und § 125 des Strahlenschutzgesetzes und § 153 der Strahlenschutzverordnung,
  3. für die Ermittlung und Übermittlung der Daten der Umweltradioaktivität nach § 162 des Strahlenschutzgesetzes und
  4. für die Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen nach § 103 der Strahlenschutzverordnung.

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(Stand: 31.10.2024)

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