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StrlSchZustKamVO M-V - Strahlenschutzzuständigkeitskammerverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutzrecht der Ärztekammer, der Zahnärztekammer und der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 30.10.2024 S. 588)
Gl.-Nr.: 200-6-120
Jeweils für ihren Aufgabenbereich nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 Heilberufsgesetz M-V sind die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 47 bis 50 der Strahlenschutzverordnung für berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen nach § 145 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Strahlenschutzverordnung.
Die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist außerdem zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde für zu ermächtigende Ärzte nach § 74 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 47, 48, 50 und 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung sowie den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 74 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und den §§ 47 bis 50 der Strahlenschutzverordnung für berechtigte Personen in der Tierheilkunde nach § 146 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung.
Die Gebührenerhebung durch die Kammern richtet sich nach § 12 Absatz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
ENDE |
(Stand: 31.10.2024)
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