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Regelwerk, Energienutzung

RegKG M-V - Gesetz über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. März 2020
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 27.03.2020 S. 94)
Gl.-Nr.: B 752-2



§ 1 Zuständigkeit

Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, nimmt die bei dem für Energie zuständigen Ministerium eingerichtete Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern wahr.

§ 2 Unabhängigkeit

(1) Die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und ihre Mitglieder nehmen die Regulierungsaufgaben nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unabhängig wahr. Sie üben ihre Befugnisse unparteiisch, weisungsfrei und transparent im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften aus.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern obliegt dem für Energie zuständigen Ministerium. Die Rechtsstellung der Mitglieder der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern darf durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Das für Energie zuständige Ministerium beruft das vorsitzende Mitglied und mindestens drei Beisitzende als Mitglieder der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern unter Festlegung ihrer Amtszeit.

(2) Als Mitglied der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern können nur Beschäftigte des Landes berufen werden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land stehen. Mindestens ein Mitglied muss außerdem die Befähigung zum Richteramt haben. Nicht berufen werden kann, wer

  1. Inhaber eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, es leitet, Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Unternehmens ist, in einem solchen Unternehmen beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet,
  2. Mitglied in einem Verband der Energiewirtschaft ist, in einem solchen Verband beschäftigt ist oder dort freiberuflich mitarbeitet oder
  3. einer Regierung oder einem Parlament angehört.

(3) Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit der Beisitzenden beträgt zwischen fünf und sieben Jahren. Durch eine Staffelung ist zu gewährleisten, dass sie nicht für alle Beisitzenden zum selben Zeitpunkt endet. Die erneute Berufung ist zulässig, für das vorsitzende Mitglied jedoch nur einmalig.

(4) Die Amtszeit endet in dem Zeitpunkt, in dem das Beamten oder Arbeitsverhältnis zum Land endet. Ein Mitglied der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern darf nur auf eigenen Antrag oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person

  1. nicht mehr berufen werden könnte oder nicht hätte berufen werden dürfen,
  2. ihre Amtspflichten oder Pflichten aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis gröblich verletzt hat, insbesondere, wenn sie gegen § 2 Absatz 1 verstößt oder
  3. die für die Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

§ 4 Geschäftsordnung

(1) Die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zur Organisation und zum Verfahren geregelt wird. Die Geschäftsordnung kommt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zustande.

(2) Die Geschäftsordnung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

§ 5 Haushaltsmittel

(1) Das für Energie zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern personell und finanziell hinreichend ausgestattet ist, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen kann.

(2) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern jährlich Haushaltsmittel gesondert zugewiesen, die sie im Rahmen der Gesetze eigenständig verwaltet.

§ 6 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

§ 7 Länderübergreifende Zusammenarbeit

(1) Eine länderübergreifende Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzustreben.

(2) Die länderübergreifende Wahrnehmung nach Absatz 1 muss sicherstellen, dass die für Mecklenburg-Vorpommern zuständige Regulierungskammer ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und deren Aufgaben durch Landesbedienstete wahrgenommen werden.

ENDE

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