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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

AtZustVO - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 11.11.2019 S. 916)



Archiv: 2002

Aufgrund des § 1 Buchst. d und e des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSa S. 359), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Ausführung

  1. des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124),
  2. des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2058), und
  3. der zu den Nummern 1 und 2 erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes.

Teil 2
Zuständigkeit nach dem Atomgesetz

§ 2 Zuständigkeit für den Vollzug

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes ist, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium. Hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkun gen Dritter erfolgen dessen Genehmigungen oder aufsichtliche Maßnahmen im Einvernehmen mit dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für die Einrichtung einer Landessammelstelle gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes ist das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

§ 3 Staatliche Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen gemäß § 19 des Atomgesetzes obliegt dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und daneben, sofern es sich um den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter handelt, der Polizei. Im Übrigen ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständig.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) ist mit Ausnahme des § 6 der Atorrnechtlichen Entsorgungsverordnung das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Die nach § 6 zuständigen Genehmigungsbehörden weisen in ihren Entscheidungen auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten und auf die Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt hin. Sie teilen ihre Entscheidungen jährlich im Fall von offenen radioaktiven Stoffen als Abdruck der Entscheidung und in allen anderen Fällen als Auflistung der nach Satz 1 zuständigen Stelle mit. Zuständige Behörde für alle anderen Fälle nach § 6 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium.

Teil 3
Zuständigkeit nach dem Strahlenschutzgesetz

§ 4 Rechtfertigung einer Tätigkeitsart

Für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium.

§ 5 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschütz Sachsen-Anhalt.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

(1) Zuständig für Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes ist

  1. für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Strahlenschutzgesetzes und für Bestrahlungsvorrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Strahlenschutzgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt,
  2. für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes
    1. das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium, falls es sich um den Umgang im Zusammenhang mit einer Landessammelstelle handelt oder falls sich eine Genehmigung nach den §§ 7, 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen erstreckt, und
    2. im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt,
  3. für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Strahlenschutzgesetzes und von Störstrahlern nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Strahlenschutzgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

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