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Regelwerk Energie

EnE-DVO - Energieeinspar-Durchführungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Dezember 2018
(GVBl. LSa Nr. 27 vom 19.12.2018 S. 427)
Gl.-Nr.: 754.5



Archiv 2010

Aufgrund von § 7 Abs. 2 und § 7b Abs. 3 und 4 Satz 1 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), und § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgabe einer unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen ist.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde nimmt auch bei Vorhaben, bei denen aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren eine Baugenehmigung entfällt oder nach anderen Vorschriften eingeschlossen ist, die Aufgabe nach Absatz 1 wahr. Bei nicht verfahrensfreien Vorhaben des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt, die nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Bauüberwachung bedürfen, nimmt die jeweilige Baudienststelle die Aufgabe nach Absatz 1 wahr.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Behörde (Kontrollstelle) nach § 26d Abs. 1 der Energieeinsparverordnung für die Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sowie die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten. Das gilt nicht in Bezug auf Gebäude des Landes Sachsen-Anhalt. Insoweit ist die zuständige Baudienststelle für die Kontrolle zuständig. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 30 der Energieeinsparverordnung bleibt davon unberührt. Die Kontrollstelle kann Sachkundige nach § 3 mit der Inaugenscheinnahme gemäß § 26d Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Energieeinsparverordnung beauftragen.

(4) Die Kontrollstelle kann die elektronischen Formate der nach § 26d Abs. 6 Satz 3 der Energieeinsparverordnung beizubringenden Unterlagen bestimmen.

(5) Der Vollzug der Energieeinsparverordnung ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Das Landesverwaltungsamt nimmt die Fachaufsicht wahr. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Energieeinsparung zuständige Ministerium.

(6) Das Landesverwaltungsamt ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Abs. 2 Nrn. 7 bis 9 und Abs. 3 Nrn. 1 und 3 , für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung und § 5 ist die nach § 1 Abs. 1 oder 2 zuständige Behörde Verwaltungsbehörde.

§ 2 Nachweispflicht, Energieausweis

(1) Bei der Errichtung von allen in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallenden Gebäuden hat der Bauherr eine Person, die nach § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie § 64 Abs. 4 bis 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bauvorlageberechtigt oder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung ausstellungsberechtigt ist, zu beauftragen, vor Baubeginn einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 und § 5 der Energieeinsparverordnung zu erstellen.

(2) Ist für bestehende Gebäude, die geändert, erweitert oder ausgebaut werden, der Energiebedarf nach der Energieeinsparverordnung zu berechnen, gilt Absatz 1 entsprechend. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung kann der Bauherr auch eine Person, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 der Energieeinsparverordnung ausstellungsberechtigt ist, mit der Erstellung des Nachweises beauftragen.

(3) Die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sind der nach § 1 zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sind zur Ausstellung von Energieausweisen neben den Nachweisberechtigten nach Absatz 1 die Personen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 der Energieeinsparverordnung entsprechend den Regelungen des § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt.

§ 3 Sachkundige

Sachkundige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die nach § 12 Abs. 5 der Energieeinsparverordnung zur energetischen Inspektion Berechtigten,
  2. die für die jeweilige Gebäudeart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

Die bei den nach § 1

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