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Regelwerk

EnE-DVO - Energieeinspar-Durchführungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. September 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 07.10.2010 S. 506, 19.12.2018 S. 427aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

Die Erfüllung der sich aus der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), festgesetzten Aufgaben, werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Diese Aufgabe nimmt bei Vorhaben nach § 59 Abs. 1 und 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 717); die danach zuständige Behörde und bei Vorhaben nach § 76 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt die danach zuständige Baudienststelle wahr.

§ 2 Nachweispflicht, Energieausweis

(1) Bei zu errichtenden Gebäuden hat der Bauherr oder die Bauherrin eine Person, die nach § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie § 64 Abs. 5 und 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bauvorlageberechtigt oder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung ausstellungsberechtigt ist, zu beauftragen, vor Baubeginn einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 sowie § 5 der Energieeinsparverordnung zu erstellen.

(2) Ist für bestehende Gebäude, die geändert, erweitert oder ausgebaut werden, der Energiebedarf nach der Energieeinsparverordnung zu berechnen, gilt Absatz 1 entsprechend. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung kann der Bauherr oder die Bauherrin auch eine Person, die nach § 21 Abs. 1 Satz I Nrn. 2 bis 5 der Energieeinsparverordnung ausstellungsberechtigt ist, mit der Erstellung des Nachweises beauftragen.

(3) Die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sind der nach § 1 zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung sind zur Ausstellung von Energieausweisen neben den Nachweisberechtigten nach Absatz 1 die Personen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der Energieeinsparverordnung entsprechend den Regelungen des § 21 der Energieeinsparverordnung berechtigt.

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen

Die bei den nach § 1 zuständigen Behörden zu stellenden Anträge nach § 24 Abs. 2 oder § 25 der Energieeinsparverordnung sind durch eine Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung zu begründen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 2 Abs. 3 den Nachweis der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;
  2. entgegen § 12 Abs. 6 der Energieeinsparverordnung als Betreiber die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;
  3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 3 der Energieeinsparverordnung als Eigentümer den Energieausweis der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;
  4. entgegen § 26a Abs. 2 Satz 3 der Energieeinsparverordnung als Eigentümer die Unternehmererklärung der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energieeinspar-Durchführungsverordnung vom 3. Mai 2002 (GVBl. LSa S. 252) außer Kraft.

ENDE

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