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EEWärmeG-DVO - Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Februar 2013
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 08.02.2013 S. 54; 21.11.2023 S. 605 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754.4
Vom Bundesrecht abweichende Länderregelungen siehe =>
Aufgrund des § 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 649, 650) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:
§ 1 Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises
Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes legen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes Verpflichteten den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die beabsichtigte Nutzung der baulichen Anlage im Rahmen der Bauüberwachung anzuzeigen ist.
§ 2 Ergänzende Nachweise
(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen eine Bescheinigung von
über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. § 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Hat die Behörde nicht fristgemäß über den bestätigten vollständigen Antrag entschieden, gilt die Befreiung als erteilt.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie mit der Vorlage des Nachweises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit Nummer I.2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes eine Bescheinigung von
vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die in § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit Nummer I.1 Buchst. a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen erfüllt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz handelt, wer entgegen
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.11.2024)
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