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Regelwerk, Energienutzung

AG EEWärmeG LSa - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 28.12.2012 S. 649; 21.11.2023 S. 605 aufgehoben)
Gl.-Nr. 754.3



Vom Bundesrecht abweichende Länderregelungen siehe

§ 1 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3051), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgabe einer unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen ist.

(2) Bei Vorhaben, bei denen aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren eine Baugenehmigung entfällt oder eingeschlossen ist, nimmt die hierfür zuständige Behörde die Aufgabe nach Absatz 1 wahr. Bei nicht verfahrensfreien Vorhaben des Bundes oder des Landes, die nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung bedürfen, nimmt die jeweilige Baudienststelle die Aufgabe nach Absatz 1 wahr.

(3) Der Vollzug des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Das Landesverwaltungsamt nimmt die Fachaufsicht wahr. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für den Vollzug des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes zuständige Ministerium. Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde und auf deren Kosten tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

§ 2 Anordnungen im Einzelfall

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den zuständigen Behörden im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung der Pflichten des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu treffen. Dies gilt auch für ergänzende Maßnahmen nach dem Recht der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr.

§ 3 Verwaltungskosten

(1) Für die Kosten der Amtshandlungen bei der Ausführung des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes und dieses Gesetzes findet das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe Anwendung, dass auch Kosten für die Kontrolle vor Ort, zu der Verpflichtete Anlass gegeben haben, von ihnen erhoben werden können.

(2) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 bemessen sich nach dem Zeitaufwand gemäß § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Die Gebühren für Entscheidungen über einen Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes und für Anordnungen nach § 2 bestimmen sich nach dem entsprechenden Kostentarif der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das für den Vollzug des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Durchführung des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes zu regeln; dabei kann von den Verfahrensvorschriften des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes abgewichen werden. Die Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere Anzeige- und Nachweispflichten, die Durchführung von Kontrollen sowie den Zeitpunkt der Vorlage der Nachweise regeln.

§ 5 Ausgleich für Mehrkosten bei den Kommunen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie kreisangehörigen Gemeinden, denen die Aufgabe einer unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen ist, erhalten für die durch die Wahrnehmung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben für den Vollzug des Erneuerbare Energien-Wärmegesetzes entstehenden Mehrkosten einen Betrag von insgesamt 78.692 Euro für jedes Kalenderjahr.

(2) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 auf die dort angegebenen Gebietskörperschaften für ihren Zuständigkeitsbereich erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Zahl der Bevölkerung. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 4 erlassenen Verordnung, soweit diese für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder eine vollziehbare Anordnung nach § 2, soweit diese auf diese Bußgeldvorschrift verweist, nicht befolgt.

ENDE

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