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Regelwerk; Energienutzung

Anordnung zur Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes
- Hamburg -

Vom 30. August 2022
(Amtl.Anz. Nr. 69 vom 02.09.2022 S. 1309)


Auf Grund von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) wird bestimmt:

I

Zuständig für die Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

1. für Auszubildende, die Leistungen für den Besuch von Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ( BAföG) in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I S. 1954, 2012 I S. 197), zuletzt geändert am 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, ist

das Bezirksamt Hamburg-Mitte,

2. für Auszubildende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG und Auszubildende im Ausland nach § 5 Absatz 2 BAföG sowie diesen gleichgestellten Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen der Ausbildungsförderung, ist

das Studierendenwerk Hamburg,

3. für Aufstiegsfortbildungsteilnehmende nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1937), zuletzt geändert am 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150, 1153), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Handwerkskammer Hamburg,

4. im Übrigen

die Bezirksämter.

II

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. hinsichtlich der Aufgaben nach Abschnitt I Nummer 1

die Behörde für Wissenschaft, Forschung,
Gleichstellung und Bezirke,

2. im Übrigen

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

III

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.

ENDE

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