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Regelwerk, Strahlenschutz

AtStrlSchZV - Atom- und Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts

- Hessen -

Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 50 vom 10.12.2021 S. 788)
Gl.-Nr.: 351-96



Archiv: 2004

§ 1 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums

Zuständige Behörde für den Vollzug des Atomgesetzes und des Strahlenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Regierungspräsidium, soweit nach den Bestimmungen der genannten Vorschriften, in dieser Verordnung oder in anderen Bestimmungen des Landesrechts oder des Bundesrechts keine anderweitigen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind.

§ 2 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde

Zuständige Behörde

  1. für den Vollzug des Atomgesetzes und des Strahlenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen betreffend
    1. kerntechnische Anlagen nach § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes,
    2. Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes, die im Zusammenhang mit Anlagen nach § 6 oder § 7 des Atomgesetzes stehen oder in denen nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird,
    3. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der GSI Helmholzzentrum für Schwerionenforschung GmbH in Darmstadt,
    4. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Abs. 2 und Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der Facility for Antiproton and Ion Research in Europe GmbH (FAIR) in Darmstadt,
    5. Einrichtungen nach § 5 Abs. 12 des Strahlenschutzgesetzes der ORANO NCS GmbH in Hanau,

mit Ausnahme der Erteilung von Genehmigungen nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen und der Registrierung von Strahlenpässen nach § 174 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645),

  1. für die Bescheinigung über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bei genehmigungsfreier Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 28 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,
  2. im Bereich Schutz vor Radon
    1. für die Festlegung von Gebieten nach § 121 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
    2. für die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition mit Radon nach § 122 Abs. 4 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
    3. für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 125 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
    4. für die Anregung von Maßnahmen und Empfehlungen nach § 125 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,
  3. für die Erfassung von festgestellten Altlasten und altlastverdächtigen Flächen nach § 142 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes,
  4. für die Information der betroffenen Bevölkerung und die Veröffentlichung von Verhaltensempfehlungen nach § 158 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
  5. für die Wahrnehmung der Aufgaben betreffend die Überwachung der Umweltradioaktivität nach Teil 5 Kapitel 1 des Strahlenschutzgesetzes,
  6. für die Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
  7. für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes,
  8. für die Einrichtung eines Aufsichtsprogramms nach § 180 Abs. 1 Satz 1 und die Information der Öffentlichkeit nach § 180 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes,
  9. für die Prüfung des Erwerbs und die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 Satz 1, die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1, die Prüfung der regelmäßigen Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Abs. 1 Satz 2, die Prüfung, das Versehen mit Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde nach § 50 Abs. 1 sowie die Veranlassung der Überprüfung nach § 50 Abs. 2 für Einzelsachverständige nach § 177 Abs. 1 oder prüfende Personen nach § 177 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung,

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