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Maßnahmen bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Hessen -
Vom 31. Juli 2019
(StAnz. Nr. 34 vom 19.08.2019 S. 764)
Bezug: Erlass vom 9. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 160)
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und des Hessischen Ministeriums der Justiz
1. Gefährdung durch radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung
Radioaktive Stoffe zerfallen spontan und emittieren dabei Energie in Form nicht sichtbarer Strahlung (Alpha-, Beta- und/oder Gamma-Strahlung, im Einzelfall Neutronenstrahlung). Diese Strahlung wirkt ionisierend und kann dadurch lebende Zellen und Organismen schädigen. Maßgeblich ist dabei immer die Höhe der Strahlenexposition (Dosis, vergleiche Anlage 1). Radioaktivität und ionisierende Strahlung ist mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar und kann nur mit geeigneten Messgeräten festgestellt werden.
Radioaktive Stoffe kommen in geringer und für den Menschen ungefährlicher Konzentration fast überall in der Natur vor. In deutlich höheren Konzentrationen werden sie für bestimmte medizinische und technische Zwecke auch außerhalb von Kernkraftwerken verwendet und befördert. Radioaktive Stoffe können in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen. Eine optische Unterscheidung zu anderen Stoffen ist nicht möglich. Offene radioaktive Stoffe in dispersiver Form werden vorwiegend in der Medizin und der Forschung verwendet. In Industrie und Gewerbe werden hauptsächlich umschlossene radioaktive Stoffe in Form gekapselter Strahler eingesetzt.
Bei der Verwendung und der Beförderung radioaktiver Stoffe kann es zu Zwischenfällen kommen (vergleiche Ziffer 2). Dabei können erhebliche Gefahren entstehen für Einsatzkräfte, Bevölkerung und Umwelt, insbesondere durch:
Unsachgemäßer Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung kann diese Gefahren vergrößern, insbesondere bei Zwischenfällen. Eine der wichtigsten Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen ist daher, unverzüglich adäquat ausgebildete und ausgestattete Strahlenschutzfachkräfte in das Geschehen einzubeziehen.
2. Zwischenfälle
Zwischenfälle mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung im Sinne dieses Erlasses sind insbesondere:
Als Zwischenfall ist bereits das Vorliegen eines konkreten Verdachts anzusehen (zum Beispiel begründete Hinweise auf radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung in den aufgeführten Fällen oder der Fund von Objekten, die mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet sind, vergleiche Anlage 3).
Nicht als Zwischenfall im Sinne dieses Erlasses gelten folgende Ereignisse, jedoch nur so lange keine Auswirkungen auf öffentlich zugängliche Bereiche zu befürchten sind:
Solche Ereignisse werden nicht nach den Regelungen des vorliegenden Erlasses behandelt, sondern sind Gegenstand der regulären strahlenschutzrechtlichen Aufsicht.
3. Regelungsgegenstand
Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Erlasses sind Kernbrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe. Dieser Erlass enthält Regelungen über die Zusammenarbeit der Behörden und sonstigen Einrichtungen, die bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung in Hessen zuständig sind oder im Wege der Amtshilfe tätig werden. Dazu gehören Meldewege und -pflichten, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Schutzmaßnahmen für die Einsatzkräfte. Die strikte Einhaltung der hier getroffenen Regelungen ist notwendig, um die unverzügliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten und notwendige Entscheidungen nicht zu verzö gem. Der Erlass gibt außerdem Hinweise zur Bewältigung der Lage nach einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung.
Der Erlass gilt nicht für Zwischenfälle
(Stand: 02.03.2022)
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