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Regelwerk, Energienutzung,

Vollzug der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085)
- Energieeinsparverordnung - EnEV
- Hessen -

Vom 24. April 2002
(StAnz. Nr. 20 vom 20.05.2002 S. 1860;aufgehoben)



Außerkrafttreten siehe
Archiv: 2001
Bezug:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung ( AVV Energiebedarfsausweise) vom 1. Februar 2002 (BAnz. Nr. 52 vom 15. März 2002, S. 4865), Erlass des Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Februar 1995 (StAnz. S. 759), mein Erlass vom 11. Januar 2002 (n. v.)

1. Allgemein

Seit dem 1. Februar 2002 ist bei Bauanträgen, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden, die Verordnung der Bundesregierung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( EnEV) vom 16. November 2001 anzuwenden. Maßgebend ist hier der Eingangsstempel des Antrages.

Dies gilt nach meinem Erlass vom 11. Januar 2002 auch für Wohngebäude, auf die die Technischen Wohnungsbaurichtlinien anzuwenden sind, für Bauten, die mit staatlichen Zuwendungen errichtet werden, und für Bauten des Landes.

Damit entfallen vereinfachend alle bisher getroffenen Sonderregelungen.

Meine folgenden Erlasse werden aufgehoben:

Gegenüber der Wärmeschutzverordnung vom 1. August 1994 sind insbesondere beim Nachweis des erforderlichen Wärmeschutzes und der Heizungsanlagen wegen der Zusammenfassung von baulichen und anlagentechnischen Nachweisen und der Abstellung auf den Jahres-Primärenergiebedarf bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen nach EnEV erhebliche Änderungen eingetreten.

Ihr Vollzug im bauaufsichtlichen Verfahren bedarf deshalb der nachstehenden Regelungen und Erläuterungen.

2. Rechnerischer Nachweis der Anforderungen der EnEV

2.1 Nachweisverfahren

Die Nachweise für Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind nach den Verfahren nach Anhang 1 Nr. 2 EnEV durchzuführen. Für Wohngebäude darf auch das vereinfachte Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 EnEV angewendet werden, wenn § 3 Abs. 2 Nr. 1 EnEV erfüllt ist. Hierzu dürfen Formblätter oder elektronische Programme verwendet werden.

Dies gilt entsprechend für die Nachweise nach Anhang 2 EnEV für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen gemäß § 4 EnEV.

2.2 Bauaufsichtliches Verfahren

Die festgelegten Konstruktionen und gewählten Anlagen sind zu beschreiben und mit den Berechnungen als Bauvorlagen zur Prüfung einzureichen. Die Prüfung erfolgt im gleichen Verfahren wie bisher die der Nachweise der Wärmeschutzverordnung. Für die Prüfung dieser Nachweise werden Gebühren in der festgelegten Höhe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bb) der Bautechnischen Prüfungsverordnung erhoben.

2.3 Technische Regeln

Als technische Regeln sind neben den in der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 15. Januar 2002 (StAnz. S. 520) aufgeführten die in den Anhängen 1 bis 5 der EnEV genannten anzuwenden.

Bei unterschiedlichen Ausgaben der Technischen Regeln gelten nach § 15 Abs. 1 und 2 EnEV die in den Anhängen der EnEV aufgeführten vorrangig.

2.4 Anwendung der Norm DIN 4108 Teil 2 bis 5 - Wärmeschutz im Hochbau

Die nach § 3 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung als allgemein anerkannte Regeln der Technik geltenden Vorschriften zum Mindest-Wärmeschutz sind zusätzlich einzuhalten. Hierzu zählt insbesondere die als Technische Baubestimmung mit Erlass vom 15. Januar 2002 (StAnz. S. 520) eingeführte Norm DIN 4108 Teil 2 und 3, deren Einhaltung im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist.

Mit den Nachweisen zur Erfüllung der Anforderungen nach EnEV gelten auch alle Nachweise zum bauaufsichtlich geforderten Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 als erbracht.

Bei mehrschaligen Außenwand- und Dachkonstruktionen mit dicken Dämmschichten wird allen Planerinnen und Planern zusätzlich empfohlen, die Vermeidung unzulässiger Tauwasserbildung im Innern von Bauteilen nach DIN 4108 Teil 5, Abschnitt 9, der Ausgabe vom August 1981 nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt eigenverantwortlich und wird im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft.

3. Ausweise über Energie- und Wärmebedarf

Die Ausweise zum Energie- und Wärmebedarf werden für neu zu errichtende Gebäude nach § 13 Abs. 1 und Abs. 4 EnEV und in bestimmten Fällen für wesentlich geänderte Gebäude nach § 13 Abs. 2 EnEV gefordert. Sie sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Vorlage ist im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens als Teil der Nachweisunterlagen (siehe Nr. 2.2) zu fordern. Es ist zu prüfen, ob die Ergebnisse der Nachweise übernommen wurden und die Voraussetzungen für die Nachweise, insbesondere die für den Einsatz innovativer Produkte nach Nr. 4 des Erlasses, vorliegen.

Der Inhalt der Ausweise muss dem Muster a bzw. B der AVV Energiebedarfsausweis entsprechen, die Form sollte sich zur besseren Übersicht daran orientieren.

Es wird empfohlen, den spezifischen Endenergiebedarf auch auf die reale Wohnfläche nach DIN 277 zu beziehen. Da die Nachweise und Ausweise bisher noch im bauaufsichtlichen Verfahren geprüft werden, sind keine besonderen Anforderungen an die Aufstellerin oder den Aufsteller zu stellen. Die Nachweise und Ausweise unterliegen somit voll dem Verantwortungsbereich der bauvorlagenberechtigten Person und sind von dieser und der Bauherrschaft zu unterschreiben.

4. Nicht geregelte (innovative) Bauprodukte und Anlagen sowie Bauarten nach § 15 Abs. 3 EnEV

Bei Verwendung von Bauprodukten und Anlagen sowie bei Anwendung von Bauarten, die von den in § 15 Abs. 1 und 2 EnEV genannten Regeln der Technik abweichen sind nach § 15 Abs. 3 Satz 1 entsprechende Nachweise gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Bewertung dieser nicht geregelten Bauprodukte, Anlagen und Bauarten zu führen.

Zuständige Behörde im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung ( HBO) ist die Bauaufsichtsbehörde.

Für diese Nachweise gilt Folgendes:

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der EnEV gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen der §§ 20 bis 28 HBO zu führen, das heißt zuständige Behörde für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen von Bauprodukten, Anlagen und Bauarten ist das Deutsche Institut für Bautechnik und für Zustimmungen im Einzelfall die oberste Bauaufsichtsbehörde.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EnEV gelten somit die genannten Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen der EnEV bei Verwendung nicht geregelter Bauprodukte als erfüllt, wenn Bauprodukte:

5. Überprüfung der Ausführung

5.1 Neubauten

Eine Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen bei der Bauausführung erfolgt nur im Rahmen der Bauüberwachung nach § 79 HBO.

Erfolgt danach eine stichprobenweise Überwachung, ist besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von Wärmebrücken nach Anhang 1 Nr. 2.5 EnEV und die Dichtheit nach § 5 Abs. 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 EnEV zu legen.

Erfolgt eine Überprüfung der Dichtheit nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEV, die auch in den rechnerischen Nachweisen berücksichtigt wurde, so ist das Prüfprotokoll einer dafür sachkundigen Stelle mit Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 4 Nr. 2 der Bauaufsichtsbehörde zu den Bauakten zu geben.

Die Einhaltung der Anforderungen der EnEV bei der Planung der Gebäude obliegt der Verantwortung des Bauvorlagenberechtigten.

Sie ist bei Vorhaben nach § 67 HBO auch Inhalt der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 HBO vom Bauvorlagenberechtigten geforderten Bestätigung.

Die anforderungsgerechte Bauausführung nach EnEV ist von der bauleitenden Person nach § 59 HBO zu bestätigen. Hierbei sind Änderungen beim Bauablauf zu berücksichtigen. Diese Bestätigung ist zu den Bauakten zu nehmen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Informationsmöglichkeiten durch die Fortbildungsveranstaltungen zur Stärkung der Eigenverantwortung von am Bau Beteiligten hingewiesen, die im Rahmen des Impulsprogramms Hessen (www.impulsprogramm.de) angeboten werden.

Die anforderungsgerechte Installation der Heizungsanlage nach EnEV ist durch eine Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Im Rahmen der vom Bezirksschornsteinfegermeister nach HBO erfolgenden Überprüfung der sicheren Benutzbarkeit sowie der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase überprüft der Bezirksschornsteinfegermeister das Vorliegen der Fachunternehmererklärung zur Erfüllung der Anforderungen der EnEV.

Eine zusätzliche Gebührenregelung ist somit nicht erforderlich.

Bei Installation anderer Wärmeerzeuger muss ebenfalls eine derartige Fachunternehmererklärung vorliegen.

5.2 Bestehende Gebäude und Anlagen

5.2.1 Änderung von Gebäuden

Die Einhaltung der Anforderungen nach § 8 EnEV obliegt der Bauherrschaft und den von ihm beauftragten Personen und Fachfirmen. Soweit es sich um baugenehmigungsbedürftige Maßnahmen handelt bzw. die Installation von Heizungsanlagen oder anderen Wärmeerzeugern betrifft, gelten die Festlegungen der vorangegangenen Punkte entsprechend.

5.2.2 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

Für die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 EnEV ist der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich. Hierzu wird auf den Anreiz der betriebskostenmäßigen Vorteile der Durchführung energiesparender Maßnahmen für den Nutzer des Gebäudes hingewiesen, weil sich die in § 9 EnEV geforderten Maßnahmen nach von der Bundesregierung veranlassten Untersuchungen im Rahmen ihrer Lebensdauer amortisieren und somit die Forderung nach § 4 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (GVBl. I S. 701), erfüllt ist, sodass eine zusätzliche bauaufsichtliche Kontrolle entbehrlich ist.

Auf die geforderte Außerbetriebnahme von Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, hat der Bezirksschornsteinfegermeister unter Hinweis auf die in § 9 Abs. 1 und 2 EnEV genannten Bedingungen beratend hinzuwirken. Trotz Einhaltung der Grenzwerte nach der 1. BImSchV kann der Austausch einer vor 1978 errichteten Anlage aufgrund der Anforderungen der EnEV erforderlich sein.

In diesen Fällen und auch bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wo die genannten Anforderungen nach § 9 Abs. 4 EnEV erst bei Eigentümerwechsel greift, sollte möglichst eine Energieanstoßberatung durchgeführt werden. Diese kann der Bezirksschornsteinfegermeister aufgrund seiner Kenntnis der Liegenschaft und der vorhandenen Feuerungsanlage produktneutral nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 557) zur Überzeugung der Gebäudeeigentümer durchführen.

Die Energieberatung kann auch von den Energieberatern des Fachhandwerks, den Fachingenieuren oder den Bauvorlageberechtigten mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt werden.

6. Ausnahmen und Befreiungen

6.1 Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 und Befreiungen nach § 17 EnEV

Zuständige Stelle für die Erteilung der Ausnahmen ist wie bei § 23 Abs. 2 HBO die untere Bauaufsichtsbehörde. Vom Ausnahmerecht ist in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen.

Dies gilt auch für die Befreiungen wegen besonderer Umstände oder einem unangemessenen Aufwand, der zu unbilliger Härte führen kann.

Eine unbillige Härte ist zum Beispiel eine Maßnahme für bestehende Gebäude, wenn die Unwirtschaftlichkeit für dieses Gebäude zweifelsfrei nachgewiesen wird.

Zuständige Behörde für die Erteilung der Befreiungen ist entsprechend den Regelungen der HBO die Bauaufsichtsbehörde.

6.2 Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 EnEV

Die Ausnahme nach § 16 Abs. 2 EnEV für Maßnahmen, die die Ziele der Verordnung auf andere Weise als in der Verordnung festgelegt erreichen, wird auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Hierunter fallen auch umfangreiche rechnerische Nachweise.

Innovationen für neue Bauprodukte entsprechend § 23 Abs. 1 HBO bzw. neue Bauarten und Technologien entsprechend § 24 HBO sind nach dem zweiten Absatz unter Nr. 4 dieses Erlasses zu behandeln.

7. Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 82 Abs. 5 HBO bestimmte Behörde.

8. Der Erlass tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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