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Regelwerk; Energienutzung

Richtlinie energieeffizientes Bauen und Sanieren des Landes Hessen nach § 9 Abs. 3 und § 9a Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes
- Hessen -

Vom 7. Februar 2025
(StAnz. Nr. 9 vom 24.02.2025 S. 258)



Archiv: 2013

1 Rechtsgrundlagen

Aufgrund der §§ 9 Abs. 3 und 9a Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes ( HEG) vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeit für den Vollzug der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582, 582), erlässt das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) als das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) diese Richtlinie [zwecks Regelung der näheren Anforderungen in § 9 Abs. 1 und 2 HEG an die Sanierung landeseigener Gebäude im Bestand oder an Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Landes Hessen sowie der näheren Einzelheiten der Vorgaben in § 9a Abs. 1 und 2 HEG für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen bei landeseigenen Gebäuden sowie bei Neubau von offenen landeseigenen Parkplätzen].

Weitere zu beachtende Rechtsgrundlagen sind:

2 Ziele im Bereich des staatlichen Hochbaus

(1) Nach § 1 Abs. 2 HEG führt das Land Hessen Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich und nach den im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel durch, um die folgenden Ziele für das Land Hessen zu erreichen:

  1. Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen
  2. Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent
  3. Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045

(2) Nach § 7 Abs. 5 des HKlimaG wird die Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 nettotreibhausgasneutral organisiert. Dies wird vorrangig durch die Reduktion des Energiebedarfs, die effiziente und emissionsneutrale Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von thermischer und elektrischer Energie sowie die Nutzung erneuerbarer Energien erreicht.

Die Bereitstellung der Mittel hierfür ist abhängig von der Veranschlagung im Haushalt und unterliegt den der jeweiligen Haushaltslage geschuldeten Restriktionen.

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(Stand: 12.03.2025)

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