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Regelwerk, Bau und Planung; Denkmalschutz

HDSchG - Hessisches Denkmalschutzgesetz
- Hessen -

Vom 28. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 06.12.2016 S. 211; 22.06.2026 Nr. 39 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 76-17



Archiv: 1986

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 26

(Gültig bis 31.12.2026)
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden.

(Gültig ab 01.01.2027)
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Kulturdenkmäler in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung, den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einschließlich ihrer historischen Elemente, den Katastrophenschutz sowie den Klima- und Ressourcenschutz einbezogen werden. Die denkmalgerechte Nutzung trägt zum langfristigen Erhalt der Denkmäler bei und soll unterstützt werden.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Ehrenamtliche in der Denkmalpflege sowie(gültig ab 01.01.2027 im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit) Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammen.

(Gültig bis 31.12.2026)
§ 2 Begriffsbestimmung 26

(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen. Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

(4) Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich unbeweglich sind, sind unbewegliche Kulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich beweglich sind, sind bewegliche Kulturdenkmäler.

(5) Kulturdenkmäler sind auch die nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessischen "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" eingetragenen Kulturgüter.

(6) Denkmalschutz ist hoheitliches Handeln, Denkmalpflege die Gesamtheit der staatlichen Hilfen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern und das Werben für Erhalt und die Pflege der Kulturdenkmäler.

(Gültig ab 01.01.2027)
§ 2 Begriffsbestimmung 26

(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

(4) Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich unbeweglich sind, sind unbewegliche Kulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich beweglich sind, sind bewegliche Kulturdenkmäler.

(5) UNESCO-Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Art. 1, 2 und 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die "Liste des Erbes der Welt" eingetragen sind.

(6) Kulturdenkmäler sind auch die nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessischen "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" eingetragenen Kulturgüter.

(7) Denkmalschutz ist hoheitliches Handeln, Denkmalpflege die Gesamtheit der staatlichen Hilfen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern und das Werben für Erhalt und die Pflege der Kulturdenkmäler.

§ 3 UNESCO-Welterbe 26

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