Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung; Denkmalschutz

HDSchG - Hessisches Denkmalschutzgesetz
- Hessen -

Vom 28. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 06.12.2016 S. 211)
Gl.-Nr.: 76-17



Archiv: 1986

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Ehrenamtliche in der Denkmalpflege sowie Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammen.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen. Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

(4) Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich unbeweglich sind, sind unbewegliche Kulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich beweglich sind, sind bewegliche Kulturdenkmäler.

(5) Kulturdenkmäler sind auch die nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessischen "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" eingetragenen Kulturgüter.

(6) Denkmalschutz ist hoheitliches Handeln, Denkmalpflege die Gesamtheit der staatlichen Hilfen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern und das Werben für Erhalt und die Pflege der Kulturdenkmäler.

§ 3 UNESCO-Welterbe

(1) Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.

(2) Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.

§ 4 Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(2) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung.

§ 5 Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

(2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:

  1. Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,
  2. als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,
  3. Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,
  4. das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,
  5. Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,
  6. Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.

§ 6 Landesdenkmalrat

(1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beruft zu ihrer oder seiner Beratung den Hessischen Landesdenkmalrat.

(2) Dem Hessischen Landesdenkmalrat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie

  1. Kunstgeschichte,
  2. Archäologie,
  3. Architektur,
  4. Städtebau,
  5. Geschichte,
  6. Volkskunde und
  7. bildende Künste

angehören. Ihm sollen ferner je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. des Hessischen Museumsverbandes,
  2. des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde,
  3. der Hochbauverwaltung des Landes Hessen,
  4. der evangelischen Kirchen,
  5. der katholischen Kirche,
  6. der Kommunalen Spitzenverbände,
  7. der Verbände der hessischen Haus- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer,
  8. der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,
  9. der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern und
  10. des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen

angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Die im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion