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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 18. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 651)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GVBl. S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für Befreiungen nach § 103 Abs. 1 GEG entsprechend."
2. Nach § 7 wird folgender Teil 3 eingefügt:
"Teil 3
Wärmeplanungsgesetz
§ 8 Zuständigkeiten
(1) Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sind die Gemeinden. Sie sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Gemeindegebiet allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkte zu erstellen, soweit die Pflicht zur Wärmeplanung nicht gemäß § 5 Abs. 2 WPG entfällt. Die Gemeinden nehmen die Pflichten und Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 WPG trifft die örtlich zuständige planungsverantwortlichen Stelle.
(3) Im Übrigen ist das Landesamt für Maß und Gewicht für den Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes zuständig.
§ 9 Vereinfachtes Verfahren
(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet waren, können ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 22 WPG nach Maßgabe des Abs. 2 durchführen.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann verzichtet werden auf:
§ 10 Anzeige des Wärmeplans
Die planungsverantwortliche Stelle hat den nach § 23 WPG beschlossenen und veröffentlichten Wärmeplan der nach § 8 Abs. 3 zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung anzuzeigen. Soweit hierfür eine digitale Plattform und digitale Vorlagen zur Datenübertragung seitens des Freistaates Bayern bereitgestellt werden, sind diese verpflichtend zur Übermittlung des Wärmeplans zu verwenden."
3.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
4. Der bisherige § 8 wird § 11 und Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. | " § 7 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft." |
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.
ID 243242
ENDE |
(Stand: 29.01.2025)
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